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Kündigung der Kfz-Versicherung

Kündigung der Kfz-Versicherung zur Fälligkeit

Die Kündigung zu einem Fälligkeitstermin nehmen Kraftfahrer beispielsweise vor, wenn sie ein günstigeres Versicherungsangebot gefunden haben. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat, die Hauptfälligkeit ist sehr oft der 31.12. des laufenden Jahres, und zwar auch dann, wenn der Vertrag unterjährig abgeschlossen wurde. Sollte er eine Mindestlaufzeit von einem Jahr aufweisen, was sehr oft der Fall ist, kann er regulär erst zum Ende des folgenden Kalenderjahres gekündigt werden. Mit der Hauptfälligkeit 31.12. wäre der späteste Kündigungstermin der 30. November. Zu beachten ist hierbei, dass zu diesem Datum die Kündigung bereits beim Versicherer vorliegen muss. Der Brief sollte also etwas eher abgeschickt werden.

Es gibt darüber hinaus eine unterjährige Hauptfälligkeit, die manche Versicherer in den 2000er Jahren eingeführt haben. An der Kündigungsfrist von einem Monat ändert sich dabei nichts, aber der Vertrag läuft mindestens ein Jahr ab dem auf seinen Abschlussmonat folgenden 1. – bei Abschluss im Mai also vom 01.06. bis 31.05. des Folgejahres. Hier gibt es gewisse Differenzierungen bei den Versicherern. So wäre es auch möglich, dass der Vertrag bis zum Letzten des Folgemonats nach dem Abschlussmonat laufen muss (in Einzelfällen), im beschriebenen Beispiel also bis zum 30.06. des Folgejahres. Versicherungsnehmer müssen daher in ihre Vertragsunterlagen schauen.

Einhaltung der Kündigungsfrist

Das Kündigungsschreiben muss einen Monat vor Vertragsende beim Versicherer vorliegen. Im Streitfall entscheidet das Eingangsdatum beim Versicherer. Die Post benötigt ein bis zwei Tage, Feiertage sind zu berücksichtigen. Wer sichergehen will, schickt die Kündigung mindestens eine Woche vor dem letztmöglichen Termin weg. Ein Einschreiben mit Rückschein ist immer hilfreich. Wer dem Versicherer nicht traut, beauftragt einen Gerichtsvollzieher. Das ist etwas teurer, aber wasserdicht, außerdem beeindruckt es die Gegenseite sehr.

Wenn die Kündigungsfrist verstrichen ist, verlängert sich leider die Vertragslaufzeit um ein weiteres Jahr. Eine Kündigung per Fax ist in der Regel zulässig, per E-Mail in der Regel noch nicht, es sei denn, der Versicherer vermerkt das ausdrücklich in seinen Geschäftsbedingungen. Bei der Kündigung per Fax sollten Sie das Fax protokollieren lassen, am besten auf der Post.

Sonderkündigung der Kfz-Versicherung

In bestimmten Fällen haben Sie ein Sonderkündigungsrecht für Ihre Kfz-Versicherung. Auch hierbei beträgt die Frist einen Monat. Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • Beitragserhöhung ohne Leistungsausweitung: Wenn der Versicherer den Beitrag aus rein wirtschaftlichen Gründen erhöht, ohne hierfür bessere Leistungen anzubieten, dürfen Sie mit Monatsfrist kündigen. Das gilt nicht, wenn der Beitrag wegen einer anderen Regionalklasse (durch Ihren Umzug) steigt.
  • Kündigung im Schadensfall: Nach jeder Schadenregulierung können Sie kündigen – Ihr Versicherer aber auch.
  • Kündigung nach Veräußerung: Sollten Sie Ihr Fahrzeug abmelden, erlischt automatisch Ihr Versicherungsvertrag.

Was ist beim Autoverkauf zu beachten?

Wenn Sie Ihren Wagen verkaufen, bleibt er zunächst auf Ihren Namen versichert. Das ist nötig, denn der neue Besitzer fährt ja sofort damit und benötigt den entsprechenden Versicherungsschutz. Im Kaufvertrag wird das Übergabedatum + Uhrzeit vermerkt. Das bedeutet: Wenn ein Versicherungsfall nach der Übergabe eintritt, berührt das nicht mehr Ihre Schadenfreiheitsklasse. Dennoch zahlt Ihre Versicherung den Schaden.

Mit der Ummeldung des Wagens auf der Zulassungsstelle, die gleichzeitig die Abmeldung Ihres Halterstatus’ bedeutet, erlischt Ihr alter Vertrag. Doch wird der Neubesitzer den Wagen fristgemäß ummelden (in einer “angemessenen Frist”, also in etwa einer Woche)? Das wissen Sie nicht. Daher können Sie das Auto vor der Übergabe selbst abmelden und dies auch Ihrem Versicherer mitteilen. Er erhält die Meldung allerdings auch automatisch von der Zulassungsstelle.

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