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  3. Brutto-Netto-Rechner: Was vom Gehalt übrig bleibt

Brutto-Netto-RechnerBrutto-Netto-Rechner

Vom Bruttogehalt gehen 2026 zwei Blöcke ab: die Sozialversicherung mit 21,15 % bis zu den Bemessungsgrenzen und darauf die Lohnsteuer. Tragen Sie Bruttolohn, Steuerklasse und Bundesland ein – das Ergebnis erscheint sofort und schlüsselt jeden Posten einzeln auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unter den Beitragsbemessungsgrenzen gehen 21,15 % des Bruttolohns an die Sozialversicherung – und zwar beim Arbeitnehmer und beim Arbeitgeber gleich viel. Die Lohnsteuer kommt obendrauf.
  • Ab 5.812,50 € Monatsbrutto steigen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht mehr, ab 8.450 € auch die zur Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht. Jeder Euro darüber wird nur noch versteuert.
  • Die Steuerklasse ändert die Jahressteuer nicht. Sie verteilt nur um, wie viel im Monat einbehalten wird und wie viel über die Steuererklärung zurückkommt.
  • Kinderlose zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr Pflegeversicherung, und sie zahlen diesen Zuschlag allein.

Was 2026 vom Bruttolohn abgeht

Vom Brutto gehen zwei getrennte Blöcke ab: die Sozialversicherung und die Steuer. Der Sozialversicherungsblock ist der berechenbare von beiden, weil seine Sätze gesetzlich festgelegt sind und für alle gleich gelten.

Beitragssätze der Sozialversicherung 2026, Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil
Versicherung Satz insgesamt Arbeitnehmer Arbeitgeber
Krankenversicherung 14,6 % plus Zusatzbeitrag 7,3 % + halber Zusatzbeitrag 7,3 % + halber Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung 3,6 % 1,8 % 1,8 %
Zuschlag für Kinderlose 0,6 % 0,6 % –
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % 9,3 %
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % 1,3 %
Quellen: § 241 SGB V, § 55 SGB XI, § 341 Abs. 2 SGB III, Bundesministerium für Gesundheit sowie unsere eigene Produktdatenbank. Stand: 10.09.2026.

Der Zusatzbeitrag ist der einzige Posten, den nicht der Gesetzgeber festlegt, sondern jede Krankenkasse für sich. Als Orientierung gibt das Bundesgesundheitsministerium jedes Jahr einen Durchschnitt bekannt, für 2026 sind das 2,9 %. Die eigene Kasse kann deutlich darunter oder darüber liegen – der Wert steht auf der Gehaltsabrechnung und im Beitragsbescheid der Kasse. Im Rechner ist er ein eigenes Eingabefeld, weil er über den Kassenwechsel der einzige Abzug ist, den Sie selbst beeinflussen können.

Rechnet man die Anteile zusammen, zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag jeweils 21,15 %. Diese Gleichheit ist jünger, als viele denken: Bis Ende 2018 trug der Arbeitnehmer den Zusatzbeitrag allein.

Wo die Abzüge aufhören

Sozialversicherungsbeiträge werden nicht auf das ganze Gehalt erhoben, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. 2026 liegt sie in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr, also 5.812,50 € im Monat, und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € im Jahr oder 8.450 € im Monat.

Der Effekt ist im Rechner gut zu sehen: Der prozentuale Abzug sinkt, sobald das Gehalt eine Grenze überschreitet.

Sozialabgaben des Arbeitnehmers 2026 nach Monatsbrutto, gesetzlich versichert, mit Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag
Monatsbrutto Sozialabgaben Anteil am Brutto
2.000 € 423,00 € 21,15 %
4.000 € 846,00 € 21,15 %
5.812,50 € 1.229,34 € 21,15 %
8.450,00 € 1.508,92 € 17,86 %
12.000,00 € 1.508,92 € 12,57 %
Eigene Berechnung aus den Sätzen und Grenzen der Tabelle oben. Ohne Lohnsteuer, ohne Kinderlosenzuschlag, ohne die abweichenden Sätze in Sachsen. Stand: 10.09.2026.

Über 8.450 € Monatsbrutto steigt der Sozialversicherungsbeitrag nicht mehr: 1.508,92 € ist der Höchstbetrag, den ein Arbeitnehmer 2026 monatlich zahlen kann. Wer eine Gehaltserhöhung genau an dieser Stelle verhandelt, behält von jedem zusätzlichen Euro deutlich mehr als vorher.

Die Lohnsteuer folgt einer Formel, nicht einer Tabelle

Der zweite Block ist die Lohnsteuer. Sie hängt nicht an einem festen Prozentsatz, sondern am Einkommensteuertarif des § 32a EStG – einer Funktion, die mit jedem zusätzlichen Euro einen etwas höheren Satz ansetzt.

Einkommensteuertarif 2026 für Alleinstehende, § 32a Abs. 1 EStG
Zu versteuerndes Einkommen Grenzsteuersatz
bis 12.348 € 0 % (Grundfreibetrag)
12.349 € bis 17.799 € 14 % steigend auf 23,97 %
17.800 € bis 69.878 € 23,97 % steigend auf 42 %
ab 69.879 € 42 %
ab 277.826 € 45 %
Quelle: § 32a Abs. 1 EStG in der ab dem Veranlagungszeitraum 2026 geltenden Fassung, abgerufen am 10.09.2026.

Der Grenzsteuersatz ist nicht der Satz auf das ganze Einkommen, sondern nur auf den jeweils nächsten Euro. Wer im 42-Prozent-Bereich liegt, zahlt auf sein gesamtes Einkommen also spürbar weniger als 42 %.

Zwischen Bruttolohn und zu versteuerndem Einkommen liegen außerdem Abzüge, die der Arbeitgeber automatisch berücksichtigt: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, die Vorsorgepauschale für die Sozialbeiträge und der Sonderausgaben-Pauschbetrag. Genau diese Zwischenschritte macht der Rechner mit, weshalb sein Ergebnis nicht mit einer schlichten Prozentrechnung übereinstimmt.

Was die Steuerklasse wirklich ändert

Die Steuerklasse bestimmt, welche Freibeträge schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Auf die Jahressteuer hat sie bei Ledigen keinen Einfluss, und bei Ehepaaren nur über den Zeitpunkt: Die Kombination III/V zieht bei einem Partner viel und beim anderen wenig ab, IV/IV verteilt gleichmäßig. Zusammenveranlagt kommt am Jahresende in beiden Fällen derselbe Betrag heraus – die Differenz gleicht die Steuererklärung aus.

Praktisch heißt das: Ein Wechsel der Steuerklasse verschiebt Geld zwischen den Monaten und der Steuererklärung, er senkt die Steuer nicht. Wirklich relevant ist er dort, wo Lohnersatzleistungen ins Spiel kommen – Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld bemessen sich am Netto, und dort schlägt die Steuerklasse durch.

Der Rechner bildet alle sechs Klassen ab, dazu die Variante „IV mit Faktor“. Setzen Sie die Klasse einmal auf III und einmal auf V, um den Unterschied im Monatsnetto zu sehen.

Ab wann die private Krankenversicherung überhaupt zur Wahl steht

Angestellte dürfen die gesetzliche Krankenversicherung erst verlassen, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze übersteigt. 2026 liegt sie bei 77.400 €, also 6.450 € im Monat. Wer bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert war, für den gilt die niedrigere Grenze von 69.750 €.

Für die Nettorechnung ist das ein deutlicher Unterschied, denn die private Prämie richtet sich nach Alter, Gesundheitszustand und Tarif, nicht nach dem Gehalt. Der Rechner bietet dafür drei Zustände an: gesetzlich, privat ohne Zuschuss und privat mit Arbeitgeberzuschuss. Beim mittleren Punkt tragen Sie Ihren tatsächlichen Beitrag selbst ein. Den Arbeitgeberzuschuss begrenzt § 257 SGB V doppelt: auf die Hälfte Ihrer tatsächlichen Prämie und auf den Betrag, der bei gesetzlicher Versicherung als Arbeitgeberanteil fällig wäre. Wessen private Prämie über dieser Grenze liegt, zahlt den Rest allein.

Zwei Sonderfälle, die viele Rechner übergehen

Kinderlos. Wer keine Kinder hat und älter als 23 ist, zahlt in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,6 % – und trägt ihn allein, ohne Arbeitgeberanteil. Umgekehrt sinkt der Beitrag ab dem zweiten Kind um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind unter 25 Jahren, bis zum fünften Kind.

Sachsen. Das Land hat bei der Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen. Deshalb tragen dort die Beschäftigten 2,3 % und die Arbeitgeber 1,3 % statt jeweils 1,8 %. Ein sächsischer Arbeitnehmer hat bei gleichem Brutto also ein um 0,5 Prozentpunkte niedrigeres Netto. Im Rechner steckt das im Feld Bundesland.

Was der Rechner nicht abbildet

Das Ergebnis ist eine Modellrechnung für ein laufendes Monats- oder Jahresgehalt. Nicht enthalten sind Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, die nach der Jahrestabelle abgerechnet werden, betriebliche Altersvorsorge per Entgeltumwandlung, Sachbezüge, Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Lohnpfändungen. Für Beschäftigte mit einem Verdienst zwischen der Minijob-Grenze von 603 € und der Midijob-Obergrenze von 2.000 € gilt außerdem eine eigene, abgesenkte Beitragsberechnung im Übergangsbereich.

Und die wichtigste Grenze: Der Rechner geht den Weg vom Brutto zum Netto. Wer den umgekehrten Weg braucht, weil ein Wunschnetto feststeht, findet ihn auf unserem Netto-Brutto-Rechner. Wer wissen will, was eine Stelle den Betrieb kostet, rechnet mit dem Gehaltsrechner für Arbeitgeber; für den Weg vom Monatsgehalt zur bezahlten Arbeitsstunde gibt es den Stundenlohnrechner.

Die Sozialversicherung nimmt 2026 unter den Beitragsbemessungsgrenzen 21,15 % des Bruttolohns; kinderlose Beschäftigte über 23 zahlen 21,75 %, in Sachsen sind es 21,65 %. Die Lohnsteuer kommt hinzu und hängt von Steuerklasse, Freibeträgen und Höhe des Einkommens ab.

Häufigste Gründe: ein Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse abweichend von 2,9 %, Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge, Sachbezüge, steuerfreie Zuschläge oder eine Einmalzahlung im selben Monat.

Über das Jahr gerechnet nicht. Er verschiebt nur, wie viel monatlich einbehalten und wie viel über die Steuererklärung erstattet wird. Wichtig wird er vor Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld, weil diese Leistungen am Nettoentgelt hängen.

Ab 5.812,50 € Monatsbrutto für die Kranken- und Pflegeversicherung und ab 8.450 € für die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Oberhalb von 8.450 € bleibt der Sozialversicherungsbeitrag bei 1.508,92 € im Monat stehen.

Ja, über den Schalter „Berechnung“. Für diesen Weg gibt es mit dem Netto-Brutto-Rechner allerdings eine eigene Seite, die ihn ausführlich behandelt.

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