- Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag: der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, erhöht um Hinzurechnungen und gemindert um Kürzungen.
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften haben einen Freibetrag von 24.500 €. Kapitalgesellschaften haben keinen.
- Vom Rest werden bundeseinheitlich 3,5 % genommen – das ist der Steuermessbetrag.
- Erst der Hebesatz der Gemeinde macht daraus die Steuer. Im Bundesdurchschnitt liegt er bei 409 %, im Ländervergleich zwischen 337 % und 470 %.
- Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften rechnen das Vierfache des Messbetrags auf ihre Einkommensteuer an. Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht das die Gewerbesteuer rechnerisch aus – vorausgesetzt, die Einkommensteuer ist hoch genug.
Wer Gewerbesteuer zahlt – und wer nicht
Der Gewerbesteuer unterliegt „jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird“ (§ 2 Abs. 1 GewStG). Was das ist, entscheidet das Einkommensteuerrecht: eine selbstständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbstständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 EStG).
Daraus folgt die wichtigste Abgrenzung: Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt die Katalogberufe einzeln auf – Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Ingenieure, Architekten, Journalisten, Dolmetscher und ähnliche Berufe. Daneben sind fünf Tätigkeiten für sich genommen freiberuflich: wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch. Bei neueren Berufsbildern entscheidet die Ähnlichkeit – und im Zweifel das Finanzamt, nicht das Gewerbeamt.
Eine Falle steckt in der Rechtsform: Übt eine Personengesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, gilt ihre Tätigkeit „in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb – gleich ob daraus Gewinn oder Verlust entsteht (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Eine Sozietät kann so mit einem kleinen Nebengeschäft komplett gewerbesteuerpflichtig werden.
Kapitalgesellschaften trifft es dagegen immer: Ihre Tätigkeit gilt „stets und in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 GewStG) – auch bei einer GmbH, die ausschließlich freiberufliche Leistungen erbringt. Steuerschuldner ist der Unternehmer, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft selbst (§ 5 Abs. 1 GewStG).
Der Rechenweg Schritt für Schritt
Die Reihenfolge steht fest – und sie ist der Grund, warum kleine Betriebe oft gar nichts zahlen.
| Rechenschritt | Vorschrift | Betrag |
|---|---|---|
| Gewinn aus Gewerbebetrieb | § 7 GewStG | 74.500,00 € |
| + Hinzurechnungen | § 8 GewStG | 0,00 € |
| − Kürzungen | § 9 GewStG | 0,00 € |
| = Gewerbeertrag, abgerundet auf volle 100 € | § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG | 74.500,00 € |
| − Freibetrag | § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG | 24.500,00 € |
| = verbleibender Gewerbeertrag | § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG | 50.000,00 € |
| × Steuermesszahl 3,5 % = Steuermessbetrag | § 11 Abs. 2 GewStG | 1.750,00 € |
| × Hebesatz 409 % = Gewerbesteuer | § 16 Abs. 1 GewStG | 7.157,50 € |
| Eigene Berechnung nach §§ 7, 11 und 16 Gewerbesteuergesetz, abgerufen am 10.09.2026. Der Hebesatz von 409 % ist der gewogene Bundesdurchschnitt 2024 (Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Realsteuervergleich 2024, erschienen am 21.08.2025: 408,80 %); er dient hier nur als Rechenbeispiel und gilt für keine einzelne Gemeinde. | ||
Die Messzahl von 3,5 % gilt bundesweit und für jede Rechtsform gleich; nur für Hausgewerbetreibende ermäßigt sie sich (§ 11 Abs. 3 GewStG).
Der Freibetrag hängt an der Rechtsform
Vom abgerundeten Gewerbeertrag wird gekürzt: um 24.500 € bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, um 5.000 € unter anderem bei Vereinen und sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb sowie bei Betrieben juristischer Personen des öffentlichen Rechts – höchstens jedoch bis auf null (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Kapitalgesellschaften gehen leer aus.
| Rechtsform | Freibetrag | Steuermessbetrag | Gewerbesteuer |
|---|---|---|---|
| Einzelunternehmen, Personengesellschaft | 24.500,00 € | 1.750,00 € | 7.000,00 € |
| Verein, juristische Person des öffentlichen Rechts | 5.000,00 € | 2.432,50 € | 9.730,00 € |
| Kapitalgesellschaft | 0,00 € | 2.607,50 € | 10.430,00 € |
| Eigene Berechnung nach § 11 Abs. 1 und 2 Gewerbesteuergesetz bei 74.500 € Gewerbeertrag, abgerufen am 10.09.2026. Nach Freibetrag bleiben 50.000,00 €, 69.500,00 € beziehungsweise 74.500,00 €. Die Körperschaftsteuer der Kapitalgesellschaft ist nicht enthalten. | |||
Rechnerisch heißt das: Wer als Einzelunternehmer im Jahr nicht mehr als 24.500 € Gewerbeertrag erzielt, zahlt keine Gewerbesteuer – unabhängig vom Hebesatz seiner Gemeinde.
Der Hebesatz der Gemeinde
Der Hebesatz ist die einzige Stellschraube, die vor Ort entschieden wird, und zugleich die größte: Bei gleichem Gewinn zahlt ein Betrieb in einer Gemeinde mit 500 % zwei Drittel mehr als in einer mit 300 %. Er muss für alle Unternehmen der Gemeinde gleich sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG) und kann für ein oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden (§ 16 Abs. 2 GewStG). Nach unten gibt es eine feste Grenze: Bestimmt eine Gemeinde keinen höheren Satz, gilt für den Erhebungszeitraum 2026 ein Mindestsatz von 200 %. Nach oben nennt das Gewerbesteuergesetz selbst keine Zahl; ob es Höchstsätze gibt, bleibt dem Landesrecht überlassen (§ 16 Abs. 5 GewStG).
Dieser Mindestsatz steigt. § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 2026 nennt 280 %, und § 36 Abs. 5b GewStG bestimmt dazu, dass die neue Fassung „erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden“ ist. Für 2026 gilt also noch der alte Wert, ab 2027 der neue. Wer im Gesetzestext nachschlägt, sieht bereits 280 % – die Anwendungsregel steht 20 Paragrafen weiter hinten.
Der gewogene Bundesdurchschnitt lag zuletzt bei 409 %, mit deutlichen Unterschieden zwischen den Ländern: von 337,20 % in Brandenburg über 375,70 % in Bayern bis 470,00 % in Hamburg. Den Satz Ihrer Gemeinde nennt diese selbst, meist in ihrer Hebesatzsatzung – tragen Sie ihn ein, statt mit dem Durchschnitt zu rechnen.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer läuft die Gewerbesteuer zu großen Teilen wieder heraus: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des festgesetzten Steuermessbetrags, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG).
| Hebesatz | Gewerbesteuer | Anrechnung nach § 35 EStG | bleibt als Belastung |
|---|---|---|---|
| 200 % | 3.500,00 € | 3.500,00 € | 0,00 € |
| 300 % | 5.250,00 € | 5.250,00 € | 0,00 € |
| 400 % | 7.000,00 € | 7.000,00 € | 0,00 € |
| 409 % | 7.157,50 € | 7.000,00 € | 157,50 € |
| 490 % | 8.575,00 € | 7.000,00 € | 1.575,00 € |
| Eigene Berechnung nach § 35 Abs. 1 Einkommensteuergesetz und § 16 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz, abgerufen am 10.09.2026. Vorausgesetzt ist eine Einkommensteuer mindestens in Höhe des Ermäßigungsbetrags; der Ermäßigungshöchstbetrag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG) ist nicht berücksichtigt. | |||
Der Kipppunkt liegt bei einem Hebesatz von 400 %: Dort ist das Vierfache des Messbetrags genau so groß wie die Gewerbesteuer selbst. Darunter deckelt § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG die Ermäßigung auf die tatsächlich zu zahlende Steuer, darüber bleibt die Differenz beim Betrieb hängen.
Drei Einschränkungen gehören dazu. Die Ermäßigung wirkt nur, soweit Einkommensteuer anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag, § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG); ein nicht ausgeschöpfter Betrag verfällt. Für Kapitalgesellschaften gibt es sie gar nicht – dort kommt die Gewerbesteuer neben der Körperschaftsteuer obendrauf. Und abziehen lässt sie sich in keinem Fall: „Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben“ (§ 4 Abs. 5b EStG).
Hinzurechnungen und Kürzungen
Die beiden mittleren Felder des Rechners bleiben oft auf null – zu Unrecht, denn sie können das Ergebnis deutlich verschieben. Berechnen müssen Sie die Beträge selbst; dafür braucht es die Buchhaltung.
Hinzugerechnet wird ein Viertel der Summe aus Finanzierungsanteilen, aber nur, soweit diese Summe 200.000 € übersteigt – und nur, soweit die Beträge zuvor vom Gewinn abgesetzt wurden (§ 8 Nr. 1 GewStG). In die Summe gehen ein: Entgelte für Schulden in voller Höhe, Renten und dauernde Lasten, Gewinnanteile stiller Gesellschafter, ein Fünftel der Miet- und Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für unbewegliche und ein Viertel der Aufwendungen für zeitlich befristete Rechteüberlassung.
Gekürzt wird unter anderem um die im Erhebungszeitraum als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer für betrieblichen Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG). Das ist neu: Bis einschließlich 2024 war die einfache Kürzung ein Prozentsatz des Einheitswerts, seit dem Erhebungszeitraum 2025 ist es die tatsächlich gezahlte Grundsteuer (§ 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG).
Erhebungszeitraum und Vorauszahlungen
Die Gewerbesteuer ist eine Jahressteuer: Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr, der Steuermessbetrag wird nach dessen Ablauf festgesetzt (§ 14 GewStG). Fällig wird sie über das Jahr verteilt, mit Vorauszahlungen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November, jeweils ein Viertel der Steuer der letzten Veranlagung (§ 19 Abs. 1 und 2 GewStG). Die Gemeinde darf die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer anpassen (§ 19 Abs. 3 GewStG); wer mit einem deutlich schlechteren Jahr rechnet, sollte ihr das frühzeitig anzeigen.
Betriebsstätten in mehreren Gemeinden führen zur Zerlegung des Messbetrags. Maßstab sind dabei nicht Umsätze, sondern die Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden, abgerundet auf volle 1.000 € (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 GewStG). Für Wind-, Solar- und Energiespeicheranlagen gelten eigene Schlüssel (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GewStG).
Wo der Rechner aufhört
Er berechnet keine Einkommensteuer-Ermäßigung. Der Rechner endet beim Betrag der Gewerbesteuer; die Anrechnung nach § 35 EStG müssen Sie selbst anschließen – das Vierfache des ausgewiesenen Steuermessbetrags, gedeckelt auf die zu zahlende Gewerbesteuer.
Der voreingestellte Hebesatz von 200 % ist der gesetzliche Mindestsatz, kein realistischer Wert. Wer ihn stehen lässt, rechnet mit weniger als der Hälfte des Bundesdurchschnitts – die tatsächliche Steuer ist in einer durchschnittlichen Gemeinde gut doppelt so hoch wie angezeigt. Ab dem Erhebungszeitraum 2027 liegt der Vorgabewert außerdem unterhalb des dann geltenden Mindestsatzes.
Drei Eigenheiten der Ausgabe sollten Sie kennen. Die Zeile „Abgerundet“ steht an zweiter Stelle, zeigt aber bereits den Betrag nach Hinzurechnung, Kürzung und Freibetrag – und genau dieser Betrag trägt den Steuermessbetrag. Das Wort „Gewerbeertrag“ taucht zweimal auf: einmal für Ihre Eingabe, einmal für das Ergebnis. Und die dritte Rechtsform heißt „Juristische Person des öffentlichen Rechts u. a.“ – gemeint ist damit auch der Verein mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb.
Nicht abgebildet sind die ermäßigte Steuermesszahl für Hausgewerbetreibende, der Verlustvortrag nach § 10a GewStG, die Zerlegung auf mehrere Gemeinden, die Körperschaftsteuer und der Solidaritätszuschlag. Wie sich die Umsatzsteuer aus einem Preis herausrechnen lässt, zeigt unser Mehrwertsteuer-Rechner; Bruttolohn und Arbeitgeberanteil trennt unser Gehaltsrechner für Arbeitgeber.
Quellen
- Gewerbesteuergesetz: Steuergegenstand § 2, Steuerschuldner § 5, Gewerbeertrag § 7, Hinzurechnungen § 8 Nr. 1, Kürzungen § 9 Nr. 1.
- Abrundung, Freibeträge und Steuermesszahl § 11 Abs. 1 bis 3; Erhebungszeitraum § 14; Hebesatz, Geltungsdauer sowie Mindest- und Höchstsätze § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5; Vorauszahlungen § 19 Abs. 1 bis 3; Zerlegung § 29 Abs. 1 und 3.
- Erstmalige Anwendung: neuer Mindesthebesatz § 36 Abs. 5b, neue Grundsteuer-Kürzung § 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG.
- Einkommensteuergesetz: Gewerbebetrieb und gewerbliche Prägung § 15 Abs. 2 und 3, freie Berufe § 18 Abs. 1 Nr. 1, Anrechnung und Ermäßigungshöchstbetrag § 35 Abs. 1, Abzugsverbot § 4 Abs. 5b.
- Durchschnittliche Hebesätze: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Realsteuervergleich 2024 (EVAS 71231), Tabelle 71231-b01, erschienen am 21.08.2025.
- Alle Gesetzestexte am 10.09.2026 abgerufen. Messzahl, Freibetrag, Mindesthebesatz und Durchschnittshebesatz stammen zusätzlich aus unserer eigenen Produktdatenbank.
Vom Gewinn aus dem Gewerbebetrieb ausgehend: zuzüglich Hinzurechnungen, abzüglich Kürzungen, abgerundet auf volle 100 € und gemindert um den Freibetrag. Auf den Rest wird die Steuermesszahl von 3,5 % angewendet – das ergibt den Steuermessbetrag. Multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die Gewerbesteuer.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst oberhalb des Freibetrags von 24.500 € Gewerbeertrag pro Jahr. Kapitalgesellschaften haben keinen Freibetrag und zahlen ab dem ersten Euro Gewerbeertrag.
Nein. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2, § 18 EStG). Wird die Tätigkeit dagegen in einer GmbH ausgeübt, greift die Gewerbesteuer trotzdem: Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt „stets und in vollem Umfang“ als Gewerbebetrieb.
Die Gemeinde setzt ihn selbst fest, meist in einer Hebesatzsatzung; sie nennt ihn auf Anfrage oder auf ihrer Website. Zur Einordnung: Der gewogene Bundesdurchschnitt liegt bei 409 %. Weniger als 200 % darf eine Gemeinde 2026 nicht ansetzen; ab dem Erhebungszeitraum 2027 sind es 280 %.
Bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften ja: Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich um das Vierfache des Steuermessbetrags, höchstens jedoch um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 EStG). Bis zu einem Hebesatz von 400 % gleicht sich beides aus, sofern die Einkommensteuer hoch genug ist (Ermäßigungshöchstbetrag, § 35 Abs. 1 Satz 2 EStG). Kapitalgesellschaften haben diese Anrechnung nicht.
Der Steuermessbetrag wird zerlegt. Maßstab ist das Verhältnis der Arbeitslöhne, die in den einzelnen Betriebsstätten gezahlt wurden (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) – nicht der Umsatz. Für Wind- und Solaranlagen gelten eigene Schlüssel.
