- Der Gehaltsrechner rechnet nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums – derselben Vorschrift, nach der jede Lohnabrechnungssoftware die Lohnsteuer berechnet. Er startet im Steuerjahr 2026.
- Vier Eingaben bestimmen das Ergebnis fast vollständig: Bruttolohn, Steuerklasse, Bundesland und Kinder. Alles andere ist Feinabstimmung.
- Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse ist mit dem Durchschnittssatz vorbelegt. Wer den Satz der eigenen Kasse einträgt, bekommt das Netto auf den Euro genau.
- Für die Gegenrichtung – welches Brutto ein Wunschnetto braucht – gibt es den Netto-Brutto-Rechner; die Arbeitgeberkosten zeigt der Gehaltsrechner für Arbeitgeber.
Vier Fragen, ein Rechner
Hinter dem Gehaltsrechner steckt eine einzige Rechenmaschine, die alle Seiten dieser Site zum Thema Gehalt gemeinsam nutzen. Sie unterscheiden sich in der Frage, für die sie gebaut sind:
| Frage | Seite |
|---|---|
| Was bleibt netto vom Brutto, und was geht wofür ab? | Brutto-Netto-Rechner – mit allen Beitragssätzen und Grenzen des Jahres |
| Welches Brutto brauche ich für ein bestimmtes Netto? | Netto-Brutto-Rechner – die Rückwärtsrechnung für Gehaltsverhandlungen |
| Was kostet die Stelle den Arbeitgeber? | Gehaltsrechner für Arbeitgeber – Arbeitgeberanteil und Umlagen |
| Wie bediene ich den Rechner, und was bedeuten die Felder? | diese Seite |
| Alle vier Seiten nutzen denselben Rechner; die Zuordnung folgt der Frage, nicht der Technik. Stand: 11.09.2026. | |
Der Rechner selbst ist keine Schätzung. Die Lohnsteuer berechnet er nach dem Programmablaufplan, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr veröffentlicht und nach dem auch Arbeitgeber und Lohnbüros rechnen müssen (§ 39b Abs. 6 EStG). Beim Aufruf steht er auf dem Steuerjahr 2026 und auf „Brutto zu Netto“; die Jahre 2024 und 2025 lassen sich für ältere Abrechnungen auswählen.
Die Eingaben, Feld für Feld
Monatslohn und Zeitraum. Der Bruttolohn kann als Monats- oder als Jahresbetrag eingegeben werden; der Schalter „Zeitraum“ muss dazu passen. Ein Jahresbetrag ist die richtige Wahl, wenn Weihnachts- und Urlaubsgeld mit hineingerechnet werden sollen – das Ergebnis ist dann ein Jahresdurchschnitt, nicht die Abrechnung eines einzelnen Monats.
Steuerklasse. Sechs Klassen nach § 38b EStG: I für Ledige, II für Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag von 4.260 € im Jahr, III und V als Paar für Verheiratete mit ungleichen Einkommen, IV für Verheiratete mit ähnlichen Einkommen, VI für ein zweites Arbeitsverhältnis. „IV mit Faktor“ ist die Variante nach § 39f EStG, bei der das Finanzamt aus dem Verhältnis beider Gehälter einen Faktor unter 1 bildet; er gehört ins Feld „Faktor“, das nur in dieser Klasse erscheint.
Bundesland. Das Bundesland steuert zwei Dinge: den Kirchensteuersatz – 8 % der Lohnsteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen anderen Ländern – und den Beitrag zur Pflegeversicherung, der in Sachsen anders zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt wird. Für Berlin gibt es zwei Einträge, weil der Rechner die frühere Ost-West-Unterscheidung der Beitragsbemessungsgrenzen noch führt; seit 2025 gelten bundesweit dieselben Grenzen, beide Einträge liefern deshalb dasselbe Ergebnis.
Geburtsjahr. Wird nur für den Altersentlastungsbetrag gebraucht, der ab dem Kalenderjahr nach dem 64. Geburtstag einen Teil des Arbeitslohns steuerfrei stellt (§ 24a EStG). Für alle Jüngeren ist das Feld ohne Wirkung.
Kinder und Kinderfreibetrag. Der Schalter „Kinder“ hat zwei Folgen. Kinderlose zahlen nach dem 23. Geburtstag den Zuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung, Eltern nicht. Und wer „Ja“ wählt, kann im Feld „Kinderfreibetrag“ die Zahl der Freibeträge eintragen – 0,5 je Kind und Elternteil, also 1,0 für ein Kind, wenn beide Freibeträge auf einer Lohnsteuerkarte stehen. Auf die Lohnsteuer selbst wirkt der Freibetrag nicht, wohl aber auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; die Einkommensteuer verrechnet ihn erst in der Jahreserklärung gegen das Kindergeld. Ein Kinderfreibetrag beträgt 2026 für beide Eltern zusammen 6.828 €, dazu kommen je Elternteil 1.464 € für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (§ 32 Abs. 6 EStG).
Monatsfreibetrag. Hier gehört ein Freibetrag hinein, den das Finanzamt auf Antrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen hat (§ 39a EStG) – etwa für hohe Fahrtkosten, Kinderbetreuung oder Unterhalt. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die Aufwendungen zusammen 600 € im Jahr übersteigen, und er kann bis zum 30. November des Jahres gestellt werden, für das er gilt. Der Grundfreibetrag von 12.348 € und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € stecken bereits in der Lohnsteuertabelle und werden hier nicht eingetragen.
Kirchensteuer. „Ja“ für Mitglieder einer steuererhebenden Kirche. Der Satz kommt aus dem Bundesland.
Rentenversicherung. „Gesetzlich“ für fast alle Angestellten. „Privat“ ist für die wenigen Berufsgruppen gedacht, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, etwa Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke; der Rechner lässt dann den Rentenbeitrag weg.
Krankenversicherung und Zusatzbeitrag. Bei „Gesetzlich“ rechnet der Rechner mit dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % plus dem Zusatzbeitrag, der im Feld darunter steht. Vorbelegt ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 2,9 %; die eigene Kasse kann darüber oder darunter liegen, und jede Abweichung wirkt hälftig auf das Netto. Der Satz steht auf der Website der Kasse und auf jeder Gehaltsabrechnung. Privat Versicherte wählen „Privat mit Zuschuss“, wenn der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags trägt (§ 257 SGB V), sonst „Privat ohne Zuschuss“, und tragen im Feld „Mitgeteilte Beiträge“ den Basisbeitrag ein, den die Versicherung dem Finanzamt meldet – er senkt über die Vorsorgepauschale die Lohnsteuer.
Was das Ergebnis zeigt
Das Ergebnis ist in drei Blöcke geteilt. Oben die Steuern: Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Solidaritätszuschlag fällt für die meisten Beschäftigten nicht mehr an – er beginnt erst, wenn die Jahreslohnsteuer über der Freigrenze von 20.350 € liegt, in Steuerklasse III über dem Doppelten (§ 3 SolzG), und steigt danach gleitend an.
In der Mitte die Sozialabgaben des Arbeitnehmers: Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, jeweils der halbe Beitragssatz auf den Bruttolohn bis zur Beitragsbemessungsgrenze – 69.750 € im Jahr für Kranken- und Pflegeversicherung, 101.400 € für Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wie hoch die einzelnen Sätze sind und wie sie sich über die Grenzen hinweg verhalten, steht mit Tabellen auf dem Brutto-Netto-Rechner. Unten das Netto – und darunter ein eigener Block mit dem Arbeitgeberanteil, der für den Gehaltsrechner für Arbeitgeber gedacht ist.
Zwei Sonderfälle bildet der Rechner automatisch ab. Liegt der Lohn über der Minijob-Grenze von 603 € im Monat und bis zur Midijob-Obergrenze von 2.000 €, rechnet er die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge des Übergangsbereichs (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Und liegt der Lohn über der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 €, endet die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung – der Rechner rechnet trotzdem weiter mit ihr, weil die meisten Beschäftigten freiwillig dort bleiben; wer privat versichert ist, stellt das Feld um.
Welche Steuerklasse für Paare
Verheiratete wählen zwischen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor. Die Jahressteuer ist in allen drei Fällen gleich; die Wahl verschiebt nur, wie viel monatlich einbehalten wird und wie viel die Steuererklärung ausgleicht. III/V zieht beim besser verdienenden Partner wenig und beim anderen viel ab und führt regelmäßig zu Nachzahlungen; das Faktorverfahren verteilt die Steuer im Verhältnis der Gehälter und kommt der Jahressteuer am nächsten.
Wichtig ist die Wahl dort, wo Lohnersatzleistungen am Nettolohn hängen: Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld werden aus dem Netto der Monate vor dem Ereignis berechnet. Wer Elterngeld plant, prüft mit dem Rechner, welche Steuerklasse dem betreffenden Partner das höhere Netto verschafft – der Wechsel muss allerdings rechtzeitig vor dem Bezug erfolgen. Warum ein Wechsel über das Jahr gerechnet nichts spart, erklärt der Brutto-Netto-Rechner im Abschnitt zur Steuerklasse.
Wenn die Abrechnung vom Rechner abweicht
Der Rechner rechnet den Normalfall: ein Arbeitsverhältnis, ein laufender Monatslohn, keine Besonderheiten. Weicht die Gehaltsabrechnung ab, liegt es fast immer an einem dieser Punkte:
- Zusatzbeitrag der Kasse. Der häufigste Grund. Den Satz der eigenen Krankenkasse eintragen, nicht den Durchschnitt.
- Firmenwagen. Der geldwerte Vorteil erhöht den steuer- und beitragspflichtigen Lohn, wird aber nicht ausgezahlt – das Netto sinkt. Wie hoch der Vorteil ist, rechnet der Firmenwagenrechner; sein Ergebnis kann hier zum Bruttolohn addiert werden.
- Betriebliche Altersvorsorge. Entgeltumwandlung senkt Brutto, Steuern und Beiträge; der Rechner kennt sie nicht. Den umgewandelten Betrag vorher vom Brutto abziehen.
- Einmalzahlungen. Weihnachtsgeld und Boni werden im Monat der Zahlung nach der Jahrestabelle besteuert; die Abrechnung dieses Monats sieht anders aus als die eines normalen Monats.
- Sachbezüge, Zuschläge, Vermögenswirksame Leistungen. Steuerfreie Nacht- und Sonntagszuschläge erhöhen das Netto, Sachbezüge wie ein Jobticket können es verändern, vermögenswirksame Leistungen laufen als Brutto durch und gehen dann als Sparrate wieder ab.
- Mehrere Arbeitgeber. Das zweite Arbeitsverhältnis läuft in Steuerklasse VI – ohne Grundfreibetrag, deshalb mit sehr hohem Abzug.
Kleines Glossar zur Gehaltsabrechnung
| Begriff | Bedeutung |
|---|---|
| Bruttolohn | Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn vor allen Abzügen. Grundlage für Steuern und Beiträge. |
| Nettolohn | Der Auszahlungsbetrag: Brutto minus Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherung. |
| Lohnsteuer | Die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Sie folgt dem Einkommensteuertarif, angewandt auf den einzelnen Lohnzahlungszeitraum. |
| Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) | Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuermerkmal und Freibeträge, die das Finanzamt elektronisch für den Arbeitgeber bereithält (§ 39e EStG). Die frühere Lohnsteuerkarte. |
| Grundfreibetrag | Der Teil des Jahreseinkommens, der steuerfrei bleibt. Er steckt im Tarif und muss nicht eingetragen werden. |
| Vorsorgepauschale | Der Anteil der Sozialversicherungsbeiträge, den die Lohnsteuertabelle pauschal vom Lohn abzieht, bevor sie die Steuer berechnet. Bei Privatversicherten ersetzt der gemeldete Basisbeitrag den Krankenversicherungsanteil. |
| Beitragsbemessungsgrenze | Der Lohn, bis zu dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Darüber steigen die Beiträge nicht mehr. |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze | Der Jahreslohn, ab dem Beschäftigte die gesetzliche Krankenversicherung verlassen und sich privat versichern dürfen. |
| Übergangsbereich (Midijob) | Löhne zwischen Minijob-Grenze und Midijob-Obergrenze, in dem Arbeitnehmer reduzierte Sozialbeiträge zahlen, ohne Rentenansprüche zu verlieren. |
| Faktorverfahren | Steuerklasse IV mit einem vom Finanzamt berechneten Faktor, der die Lohnsteuer von Ehepaaren im Verhältnis ihrer Gehälter verteilt. |
| Begriffe nach §§ 38b, 39a, 39b, 39e und 39f EStG, § 20 SGB IV und § 6 SGB V. Stand: 11.09.2026. | |
Was der Rechner nicht abbildet
Der Gehaltsrechner ist ein Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechner für Angestellte. Nicht enthalten sind Einkünfte außerhalb des Arbeitslohns – Mieten, Kapitalerträge, ein Gewerbe –, die erst in der Einkommensteuererklärung mit dem Lohn zusammengerechnet werden. Minijobs bis 603 € im Monat werden pauschal besteuert und laufen nicht über die Lohnsteuertabelle; für sie liefert der Rechner keine sinnvolle Abrechnung. Und was der Lohn den Betrieb insgesamt kostet – mit Umlagen und Berufsgenossenschaft –, steht auf dem Gehaltsrechner für Arbeitgeber.
Die Lohnsteuer berechnet er nach dem amtlichen Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums, also genauso wie die Lohnsoftware des Arbeitgebers. Abweichungen entstehen fast nur durch den Zusatzbeitrag der Krankenkasse, Sachbezüge, betriebliche Altersvorsorge oder Einmalzahlungen.
Den Satz Ihrer eigenen Krankenkasse; er steht auf der Gehaltsabrechnung und auf der Website der Kasse. Vorbelegt ist der Durchschnitt aller Kassen von 2,9 %. Sie zahlen davon die Hälfte, der Arbeitgeber die andere.
Jedem Elternteil steht je Kind ein halber Freibetrag zu; 0,5 heißt ein Kind bei getrennter Zuordnung, 1,0 ein Kind mit beiden Hälften auf einer Lohnsteuerkarte. Auf die Lohnsteuer wirkt der Freibetrag nicht, nur auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; für beide Eltern zusammen beträgt er 2026 6.828 €.
Nein. Der Grundfreibetrag von 12.348 € steckt bereits in der Lohnsteuerberechnung. Ins Feld „Monatsfreibetrag“ gehört nur ein Freibetrag, den das Finanzamt auf Antrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen hat.
Weil er erst anfällt, wenn die Jahreslohnsteuer über 20.350 € liegt, in Steuerklasse III über dem Doppelten. Für die meisten Beschäftigten bleibt die Zeile deshalb bei null.
Ja, über die Auswahl „Steuerjahr“ stehen 2024, 2025 und 2026 zur Verfügung, jeweils mit den Beitragssätzen und der Lohnsteuerberechnung des Jahres. Beim Aufruf steht der Rechner auf 2026.
