- Mehrwertsteuer berechnen und herausrechnen
- 19 oder 7 Prozent – wonach sich das richtet
- Umrechnungstabelle: Netto und Brutto auf einen Blick
- Wie sich die Sätze entwickelt haben
- Österreich und Schweiz
- Was auf einer Rechnung stehen muss
- Kleinunternehmer weisen keine Mehrwertsteuer aus
- Was der Rechner nicht kann
- Quellen
- Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %. Bemessungsgrundlage ist immer der Nettobetrag, nie der Bruttobetrag.
- Netto zu Brutto: mit 1,19 multiplizieren. Brutto zu Netto: durch 1,19 teilen – nicht 19 % abziehen.
- In 119 € brutto stecken 19,00 € Steuer. Wer 19 % vom Bruttobetrag rechnet, kommt auf 22,61 € und liegt damit um mehr als drei Euro daneben.
- „Mehrwertsteuer“ ist der Alltagsbegriff, im Gesetz heißt sie Umsatzsteuer. Gemeint ist dieselbe Steuer.
- Der Rechner kennt neben den heute geltenden deutschen Sätzen die schweizerischen und die beiden wichtigsten österreichischen – dazu die beiden deutschen Sätze aus dem zweiten Halbjahr 2020 für Nachberechnungen.
Mehrwertsteuer berechnen und herausrechnen: drei Formeln
Die Mehrwertsteuer wird auf den Nettobetrag aufgeschlagen. Das ist der ganze Rechenweg – und zugleich die Quelle eines Fehlers, der sich hartnäckig hält.
Brutto = Netto × 1,19 · Netto = Brutto ÷ 1,19 · Steuer = Brutto – Netto
Beim ermäßigten Satz steht 1,07 statt 1,19. Wer den Steuerbetrag direkt aus dem Bruttopreis herausrechnen will, nimmt Brutto × 19 ÷ 119 – bei 7 % entsprechend Brutto × 7 ÷ 107.
Der Fehler, den der Rechner verhindert: 19 % vom Bruttobetrag sind nicht die enthaltene Mehrwertsteuer. Bei 119 € brutto wären das 22,61 €, tatsächlich sind 19,00 € enthalten. Der Grund steht im Gesetz: Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, und das ist alles, was der Kunde zahlt, abzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Deshalb startet der Rechner mit genau diesem Beispiel: 119 € brutto im Modus „Brutto zu Netto“, 100 € netto im Modus „Netto zu Brutto“.
19 oder 7 Prozent – wonach sich das richtet
Der Regelsatz von 19 % gilt für jeden steuerpflichtigen Umsatz, für den das Gesetz nichts anderes bestimmt. Der ermäßigte Satz von 7 % ist die Ausnahme und in einer abschließenden Liste geregelt.
| Umsatz | Satz | Fundstelle |
|---|---|---|
| Lebensmittel, Bücher, Zeitungen und die übrigen Gegenstände der Anlage 2 | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 1 |
| Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, ausgenommen Getränke | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 15 |
| Eintritt für Theater, Konzerte und Museen | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a |
| Leistungen von Zahntechnikern | 7 % | § 12 Abs. 2 Nr. 6 |
| Photovoltaikanlagen und ihre Installation | 0 % | § 12 Abs. 3 |
| alle übrigen Umsätze | 19 % | § 12 Abs. 1 |
| Quelle: § 12 Umsatzsteuergesetz und unsere eigene Produktdatenbank, abgerufen am 10.09.2026. Die Aufzählung ist eine Auswahl; § 12 Abs. 2 UStG zählt die Nummern 1 bis 15 auf, von denen drei weggefallen sind. | ||
Das Nebeneinander im Restaurant zeigt die Systematik: Die Speisen sind ermäßigt, das Getränk dazu nicht. Auf einer Rechnung müssen beide Sätze deshalb getrennt ausgewiesen werden.
Umrechnungstabelle: Netto und Brutto auf einen Blick
Für den schnellen Blick, in beide Richtungen:
| Betrag | Netto → Brutto (19 %) | Brutto → Netto (19 %) | Brutto → Netto (7 %) |
|---|---|---|---|
| 10,00 € | 11,90 € | 8,40 € | 9,35 € |
| 50,00 € | 59,50 € | 42,02 € | 46,73 € |
| 100,00 € | 119,00 € | 84,03 € | 93,46 € |
| 500,00 € | 595,00 € | 420,17 € | 467,29 € |
| 1.000,00 € | 1.190,00 € | 840,34 € | 934,58 € |
| Eigene Berechnung nach §§ 10 und 12 UStG, auf zwei Nachkommastellen gerundet. Stand: 10.09.2026. Der Steuerbetrag ist jeweils die Differenz der beiden Beträge. | |||
Wie sich die Sätze entwickelt haben
Die Mehrwertsteuer in ihrer heutigen Form – Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug – gilt seit dem 1. Januar 1968. Der Regelsatz begann bei 10 %, der ermäßigte Satz lag zunächst bei der Hälfte davon und liegt seit 1983 konstant bei 7 %. Auf 19 % stieg der Regelsatz zum 1. Januar 2007.
Die einzige Absenkung des Regelsatzes seither dauerte ein halbes Jahr: Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 galten 16 % und 5 %. Genau dafür stehen diese beiden Sätze noch im Rechner – für Korrekturen und Nachberechnungen an Rechnungen aus dieser Zeit.
Österreich und Schweiz
Der Rechner deckt beide Nachbarländer ab, allerdings nicht vollständig.
| Land | Normalsatz | Ermäßigte Sätze und Sondersätze | im Rechner |
|---|---|---|---|
| Österreich | 20 % | 13 %, 10 % und 4,9 % | 20 % und 10 % |
| Schweiz | 8,1 % | 2,6 % sowie 3,8 % für Beherbergung | alle drei |
| Quellen: Unternehmensserviceportal der Republik Österreich, „Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer“ (Rechtsgrundlage § 10 UStG 1994); Eidgenössische Steuerverwaltung, „Mehrwertsteuersätze“. Beide abgerufen am 10.09.2026. | |||
In Österreich fallen unter den 13-Prozent-Satz unter anderem lebende Tiere und Pflanzen, Brennholz, Umsätze aus künstlerischer Tätigkeit und Eintrittskarten für Sportveranstaltungen; der Satz von 4,9 % gilt für ausgewählte Nahrungsmittel wie Brot, Butter, Eier und Milch. Beide Sätze bietet der Rechner nicht an – für solche Umsätze rechnen Sie den Betrag von Hand um.
In der Schweiz gilt der Sondersatz von 3,8 % für Beherbergungsleistungen einschließlich Frühstück, auch wenn dieses getrennt berechnet wird.
Was auf einer Rechnung stehen muss
Eine Rechnung braucht nach § 14 Abs. 4 UStG zehn Angaben. Für die Steuer selbst sind zwei davon entscheidend: das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt – also der Nettobetrag je Satz – sowie der anzuwendende Steuersatz und der darauf entfallende Steuerbetrag. Dazu kommen Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung sowie der Leistungszeitpunkt. Zwei weitere Angaben greifen nur in Sonderfällen: der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers und das Wort „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger selbst abrechnet.
Der Bruttobetrag gehört ausdrücklich nicht zu den Pflichtangaben. Er ergibt sich aus Entgelt plus Steuerbetrag und steht auf Rechnungen trotzdem regelmäßig, weil er der zu zahlende Betrag ist.
Bei einem Gesamtbetrag bis 250 € genügt die Kleinbetragsrechnung: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum, Menge und Art der Leistung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe zusammen mit dem Steuersatz. Empfänger, Rechnungsnummer und der getrennte Ausweis von Entgelt und Steuerbetrag entfallen. Kommen zwei Steuersätze vor, sind sie weiterhin getrennt aufzuführen.
Wichtig: Eine fehlerhafte Rechnung ist nicht „ungültig“. Sie kann berichtigt werden, wenn Angaben fehlen oder unzutreffend sind – so steht es in § 31 Abs. 5 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Was auf dem Spiel steht, ist der Vorsteuerabzug des Empfängers, nicht die Wirksamkeit des Geschäfts.
Kleinunternehmer weisen keine Mehrwertsteuer aus
Wer im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 25.000 € Gesamtumsatz hatte und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet, führt keine Umsatzsteuer ab. Seine Umsätze sind steuerfrei, und auf der Rechnung steht kein Steuerbetrag.
Für den Kunden heißt das: Netto und Brutto sind identisch, ein Vorsteuerabzug ist aus dieser Rechnung nicht möglich. Wird die Grenze von 100.000 € im laufenden Jahr überschritten, endet die Kleinunternehmerregelung von selbst. Davon zu trennen ist der freiwillige Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG: Wer ihn erklärt, ist mindestens fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Was der Rechner nicht kann
Er rechnet eine Position. Rechnungen mit mehreren Zeilen und unterschiedlichen Steuersätzen – der Klassiker ist die Gastronomie mit 7 % auf Speisen und 19 % auf Getränke – rechnen Sie Position für Position und addieren anschließend.
Eine Falle im Auswahlfeld: Die gestrichelten Linien zwischen den Ländergruppen sind keine Steuersätze, lassen sich aber anklicken. Passiert das, zeigt der Rechner ein Ergebnis, das mit keinem Steuersatz zu tun hat.
Nicht abgebildet sind außerdem der Vorsteuerabzug, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und ähnlichen Umsätzen, innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe, die Einfuhrumsatzsteuer sowie die Differenzbesteuerung beim Gebrauchtwarenhandel. Auch die Frage, welcher der beiden deutschen Sätze auf ein bestimmtes Produkt anzuwenden ist, beantwortet er nicht – die Zuordnung steht in § 12 Abs. 2 UStG und der zugehörigen Anlage 2.
Wer den Weg vom Brutto- zum Nettolohn sucht statt vom Brutto- zum Nettopreis, ist bei unserem Brutto-Netto-Rechner richtig. Und wer als Selbstständiger die Steuer auf den Gewinn statt auf den Umsatz braucht, rechnet mit unserem Gewerbesteuerrechner.
Quellen
- Steuersätze: § 12 Abs. 1 und 2 Umsatzsteuergesetz; Bemessungsgrundlage: § 10 Abs. 1 UStG.
- Absenkung auf 16 % und 5 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020: § 28 Abs. 1 und 2 UStG.
- Rechnungsangaben: § 14 Abs. 4 UStG; Kleinbetragsrechnungen: § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung; Berichtigung von Rechnungen: § 14 Abs. 6 Nr. 5 UStG i. V. m. § 31 Abs. 5 UStDV.
- Kleinunternehmerregelung: § 19 Abs. 1 und 3 UStG; Nullsatz für Photovoltaikanlagen: § 12 Abs. 3 UStG.
- Geschichte der Sätze: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Dezember 2019, „100 Jahre Umsatzsteuer in Deutschland“.
- Österreich: Unternehmensserviceportal der Republik Österreich, „Steuersätze und Steuerbefreiungen der Umsatzsteuer“. Schweiz: Eidgenössische Steuerverwaltung, „Mehrwertsteuersätze“. Alle sechs Quellen am 10.09.2026 abgerufen; die beiden deutschen Steuersätze stammen zusätzlich aus unserer eigenen Produktdatenbank.
Teilen Sie den Bruttobetrag durch 1,19; die Differenz zum Bruttobetrag ist die Steuer. In einem Schritt: Bruttobetrag × 19 ÷ 119. Beim ermäßigten Satz stehen 1,07 und × 7 ÷ 107.
Der Regelsatz beträgt 19 %, der ermäßigte Satz 7 %. Der ermäßigte Satz gilt nur für die in § 12 Abs. 2 UStG abschließend aufgezählten Umsätze, etwa Lebensmittel, Bücher und Zeitungen.
Ja. „Umsatzsteuer“ ist der Begriff des Gesetzes, „Mehrwertsteuer“ der des Alltags und der Rechnungsformulare. Auf Rechnungen und Kassenbons stehen beide Kürzel – „USt.“ und „MwSt.“; gemeint ist dieselbe Steuer.
Weil die Steuer auf den Nettobetrag erhoben wird, nicht auf den Bruttobetrag. Bei 119 € brutto sind 19,00 € Steuer enthalten. Wer 19 % vom Bruttobetrag rechnet, kommt auf 22,61 € und damit auf 3,61 € zu viel.
Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen der ermäßigte Satz, für die Abgabe von Getränken der Regelsatz. Auf der Rechnung müssen beide Beträge getrennt ausgewiesen werden.
Das waren die Sätze vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020. Sie stehen im Auswahlfeld, damit sich Rechnungen aus diesem Zeitraum nachrechnen und korrigieren lassen. Für laufende Umsätze gelten sie nicht.
