- Pkw ab Erstzulassung Juli 2009 zahlen zweimal: einen Sockel nach Hubraum (2,00 € je angefangene 100 cm³ beim Benziner, 9,50 € beim Diesel) und einen Aufschlag auf den CO₂-Ausstoß über einer Freigrenze – seit 2014 sind das 95 g/km. Ältere Fahrzeuge zahlen nur nach Hubraum und Abgasstufe.
- Krafträder kosten 1,84 € je angefangene 25 cm³ – ohne Schadstoffklasse, ohne CO₂.
- Anhänger und Wohnwagen zahlen 7,46 € je angefangene 200 kg, höchstens 373,24 € im Jahr.
- Oldtimer mit H-Kennzeichen zahlen pauschal 191,73 €, Krafträder 46,02 € – unabhängig von Hubraum und Abgaswerten.
- Die Steuer erhebt das Hauptzollamt, nicht das Finanzamt, und sie ist ein Jahr im Voraus fällig. Der zu zahlende Betrag wird auf volle Euro abgerundet.
Vier Fahrzeugarten, vier Rechenwege
Die Kfz-Steuer kennt keine einheitliche Formel. Welche Größe zählt, hängt von der Fahrzeugart ab – und der Rechner fragt deshalb je nach Auswahl andere Felder ab.
| Auswahl im Rechner | Bemessungsgrundlage | Satz | Norm |
|---|---|---|---|
| Pkw | Hubraum und CO₂-Ausstoß oder Schadstoffklasse | je nach Erstzulassung | § 9 Abs. 1 Nr. 2 |
| Anhänger | zulässige Gesamtmasse | 7,46 € je 200 kg | § 9 Abs. 1 Nr. 5 |
| Motorrad | Hubraum | 1,84 € je 25 cm³ | § 9 Abs. 1 Nr. 1 |
| Oldtimer | keine – Pauschale | 191,73 € bzw. 46,02 € | § 9 Abs. 4 |
| Quelle: Kraftfahrzeugsteuergesetz in der am 10.09.2026 geltenden Fassung, abgerufen am 10.09.2026. | |||
Angefangene Einheiten zählen immer voll. Ein Motor mit 1.598 cm³ wird wie 1.600 cm³ besteuert, ein Anhänger mit 750 kg wie 800 kg.
Pkw: Hubraum plus CO₂
Für alle Pkw, die seit dem 1. Juli 2009 erstmals zugelassen wurden, gilt derselbe Sockelbetrag: 2,00 € je angefangene 100 cm³ bei Otto- und Wankelmotoren, 9,50 € bei Dieselmotoren. Darauf kommt der CO₂-Anteil, und der hat sich dreimal geändert.
| Erstzulassung | steuerfreier CO₂-Anteil | Aufschlag |
|---|---|---|
| 01.07.2009 – 31.12.2011 | 120 g/km | 2,00 € je g/km darüber |
| 01.01.2012 – 31.12.2013 | 110 g/km | 2,00 € je g/km darüber |
| 01.01.2014 – 31.12.2020 | 95 g/km | 2,00 € je g/km darüber |
| ab 01.01.2021 | 95 g/km | sechsstufige Staffel, 2,00 € bis 4,00 € |
| Quelle: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c KraftStG, abgerufen am 10.09.2026. | ||
Die Staffel seit 2021 ist der Punkt, an dem sich am leichtesten verrechnet wird. Es gilt nicht ein einziger Satz für den ganzen CO₂-Wert. Stattdessen wird der Teil oberhalb von 95 g/km in Stufen zerlegt, und jede Stufe hat ihren eigenen Preis: 2,00 € je Gramm zwischen 95 und 115 g/km, 2,20 € zwischen 115 und 135, 2,50 € bis 155, 2,90 € bis 175, 3,40 € bis 195 und 4,00 € für alles darüber. Ein Wagen mit 128 g/km zahlt also 20 × 2,00 € plus 13 × 2,20 € – zusammen 68,60 € CO₂-Anteil, nicht 66 € und nicht 72,60 €.
| Fahrzeug | Hubraumanteil | CO₂-Anteil | Jahressteuer | zu zahlen |
|---|---|---|---|---|
| Benziner, 999 cm³, 108 g/km | 20,00 € | 26,00 € | 46,00 € | 46 € |
| Benziner, 1.395 cm³, 128 g/km | 28,00 € | 68,60 € | 96,60 € | 96 € |
| Benziner, 1.984 cm³, 165 g/km | 40,00 € | 163,00 € | 203,00 € | 203 € |
| Diesel, 1.968 cm³, 155 g/km | 190,00 € | 134,00 € | 324,00 € | 324 € |
| Diesel, 2.999 cm³, 190 g/km | 285,00 € | 243,00 € | 528,00 € | 528 € |
| Eigene Berechnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c KraftStG. Die Spalte „zu zahlen“ ist der nach § 11 Abs. 5 KraftStG auf volle Euro abgerundete Betrag. Stand: 10.09.2026. | ||||
Der Unterschied zwischen Benzin und Diesel steckt vollständig im Hubraumanteil – der CO₂-Tarif ist für beide gleich. Bei zwei Litern Hubraum trennen die Motorarten deshalb 150 € im Jahr, bevor überhaupt ein Gramm CO₂ gezählt wurde.
Pkw mit Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009
Ältere Fahrzeuge werden ohne CO₂-Wert besteuert. Maßgeblich sind Hubraum und Abgasstufe, und die Sätze je angefangene 100 cm³ liegen deutlich höher.
| Abgasstufe | Ottomotor | Dieselmotor |
|---|---|---|
| Euro 3 und besser | 6,75 € | 15,44 € |
| Euro 2 | 7,36 € | 16,05 € |
| Euro 1 | 15,13 € | 27,35 € |
| nicht schadstoffarm, ohne Ozonfahrverbot | 21,07 € | 33,29 € |
| übrige | 25,36 € | 37,58 € |
| Quelle: § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG, abgerufen am 10.09.2026. | ||
Was das bedeutet, zeigt ein Zweiliter-Diesel mit Euro 3: 20 × 15,44 € ergeben 308,80 € im Jahr. Derselbe Hubraum mit Euro 1 kostet 547,00 €.
Die Abgasstufe steht nicht im Klartext im Fahrzeugschein. Sie ergibt sich aus dem Emissionsschlüssel – den letzten beiden Ziffern von Feld 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Zuordnung der Schlüsselnummern zu den Euro-Normen veröffentlicht der Zoll; im Rechner wählen Sie die Stufe direkt aus.
Krafträder: 1,84 € je 25 cm³
Bei Motorrädern zählt allein der Hubraum. Schadstoffklasse, CO₂-Wert und Erstzulassung spielen keine Rolle – der Rechner blendet diese Felder in der Motorrad-Auswahl deshalb aus.
| Hubraum | Jahressteuer | zu zahlen |
|---|---|---|
| 125 cm³ (über 11 kW) | 9,20 € | 9 € |
| 500 cm³ | 36,80 € | 36 € |
| 800 cm³ | 58,88 € | 58 € |
| 1.000 cm³ | 73,60 € | 73 € |
| 1.200 cm³ | 88,32 € | 88 € |
| Eigene Berechnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 5 KraftStG. Stand: 10.09.2026. | ||
Steuerfrei sind Leichtkrafträder – aber nur, wenn beide Bedingungen zusammenkommen: höchstens 11 kW Nennleistung und mehr als 50 bis höchstens 125 cm³ Hubraum. Solche Maschinen sind zulassungsfrei und damit steuerfrei. Eine 125er mit mehr als 11 kW ist es nicht; sie zahlt 9 € im Jahr. Bis 50 cm³ greift stattdessen die Zulassungsfreiheit der Kleinkrafträder – die aber an einer Bauartgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h hängt. Mehr zu Saisonzulassung und Oldtimer-Pauschale bei Krafträdern steht auf unserem Motorrad-Steuer-Rechner.
Anhänger und Wohnwagen
Für zulassungspflichtige Anhänger – Wohnwagen zählen dazu – gilt ein Satz von 7,46 € je angefangene 200 kg zulässiger Gesamtmasse, gedeckelt bei 373,24 € im Jahr.
| Zulässige Gesamtmasse | Jahressteuer | zu zahlen |
|---|---|---|
| 750 kg | 29,84 € | 29 € |
| 1.300 kg | 52,22 € | 52 € |
| 2.000 kg | 74,60 € | 74 € |
| 3.500 kg | 134,28 € | 134 € |
| ab 10.001 kg | 373,24 € | 373 € |
| Eigene Berechnung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 und § 11 Abs. 5 KraftStG. Stand: 10.09.2026. | ||
Bei Sattel-, Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern wird die Aufliege- beziehungsweise Stützlast von der Gesamtmasse abgezogen, bevor gerechnet wird. Genau dafür fragt der Rechner im Anhänger-Modus, ob es sich um einen Sattel-, Starrdeichsel- oder Zentralachsanhänger handelt.
Oldtimer mit H-Kennzeichen
Ein Oldtimer zahlt eine Pauschale: 191,73 € für Kraftfahrzeuge und Anhänger, 46,02 € für Krafträder. Hubraum, Motorart und Abgaswerte sind dabei ohne Bedeutung – besteuert wird die Zuteilung des Kennzeichens, nicht das Halten des Fahrzeugs.
Steuerfrei ist ein Oldtimer damit ausdrücklich nicht. Ob sich das H-Kennzeichen rechnet, entscheidet der Vergleich: Bei einem Kraftrad lohnt es ab 626 cm³, weil dessen reguläre Steuer dann über der Pauschale von 46,02 € liegt. Bei einem Diesel-Pkw der Abgasstufe Euro 1 – für ein Fahrzeug, das mindestens 30 Jahre alt ist, der Normalfall – ist die Schwelle schon bei 701 cm³ überschritten.
Elektroautos: befreit, nicht berechnet
Reine Elektrofahrzeuge – Batterie oder Brennstoffzelle, keine Hybride – sind für zehn Jahre ab der Erstzulassung von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen wurden. Die Befreiung endet spätestens am 31. Dezember 2035. Wer 2029 zulässt, ist also nicht zehn Jahre lang befreit, sondern sechs bis sieben.
Danach werden 50 % des Betrags fällig, der sich nach der Gewichtsstaffel für Nutzfahrzeuge ergibt. Außerbetriebsetzung und Monate außerhalb eines Saisonzeitraums verlängern die Befreiung nicht.
Der Rechner bildet Elektrofahrzeuge nicht ab. Er kennt Pkw, Motorrad, Anhänger und Oldtimer – für ein E-Auto liefert die Pkw-Auswahl kein sinnvolles Ergebnis, weil sie einen Hubraum verlangt.
Saisonkennzeichen, Fälligkeit und Abrundung
Mit einem Saisonkennzeichen zahlen Sie nur für den Betriebszeitraum. Der Rechner fragt dafür Anfangs- und Endmonat ab und rechnet die Jahressteuer anteilig um; das Gesetz legt sie taggenau um, mit 1/365 je Tag.
Die Steuer wird grundsätzlich ein Jahr im Voraus entrichtet. Halbjährliche Zahlung ist ab mehr als 500 € Jahressteuer möglich und kostet 3 % Aufgeld, vierteljährliche ab mehr als 1.000 € und kostet 6 %. Der zu entrichtende Betrag wird auf volle Euro abgerundet – neben der Jahressteuer steht deshalb in den Tabellen oben immer der tatsächlich fällige Betrag.
Zuständig ist die Bundeszollverwaltung, örtlich das Hauptzollamt. Ein Steuerbescheid vom Finanzamt zur Kfz-Steuer ist ein Irrläufer.
Wofür der Rechner nicht gebaut ist
Vier Fälle bleiben außen vor. Wohnmobile werden nach Gewicht und Schadstoffklasse gestaffelt besteuert, Lkw und Zugmaschinen nach Gewicht und ab 3,5 t zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschklasse. Beides bietet die Auswahl nicht an. Pkw mit Wankelmotor und Erstzulassung bis zum 30. Juni 2009 werden nach Gewicht statt nach Hubraum besteuert; der Rechner fasst sie mit den Benzinern zusammen und setzt sie dadurch falsch an. Für Erstzulassungen ab dem 1. Juli 2009 stimmt die Zusammenfassung dagegen: Dort gelten für Wankelmotoren dieselben Sätze wie für Ottomotoren. Und für Erstzulassungen zwischen dem 5. November 2008 und dem 30. Juni 2009 sieht das Gesetz eine Günstigerprüfung zwischen alter und neuer Berechnung vor (§ 18 Abs. 4a i. V. m. § 10a KraftStG), die der Rechner nicht durchführt.
Ebenfalls nicht enthalten sind die Ermäßigungen und Befreiungen für Menschen mit Schwerbehinderung sowie die Erstattung bei Bahnverladung.
Was das Auto an Kraftstoff kostet, ist eine ganz andere Rechnung – dafür gibt es den Spritkostenrechner. Und was ein Fahrzeug an Versicherung kostet, richtet sich nach der Schadenfreiheitsklasse, nicht nach Hubraum und CO₂: siehe Schadenfreiheitsklasse.
Quellen
- Steuersätze für Pkw, Krafträder, Anhänger und Oldtimer: § 9 Kraftfahrzeugsteuergesetz. Die sechsstufige CO₂-Staffel für Erstzulassungen ab 2021 geht auf das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zurück (in Kraft seit 23.10.2020).
- Steuergegenstand und Steuerschuldner: §§ 1 und 7 KraftStG. Bemessungsgrundlage bei Sattel-, Starrdeichsel- und Zentralachsanhängern: § 8 Nr. 2 Satz 2 KraftStG. Günstigerprüfung für Erstzulassungen vom 05.11.2008 bis 30.06.2009: § 18 Abs. 4a i. V. m. § 10a KraftStG.
- Entrichtungszeiträume, Saisonkennzeichen und Abrundung: § 11 KraftStG.
- Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge: § 3d KraftStG in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (verkündet am 22.12.2025, in Kraft seit 01.01.2026); Steuer nach Ablauf der Befreiung: § 9 Abs. 2 KraftStG.
- Zulassungsfreiheit von Leicht- und Kleinkrafträdern: § 2 Satz 1 Nr. 10 und 11 sowie § 3 Abs. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung 2023; Steuerfreiheit: § 3 Nr. 1 KraftStG.
- Zuordnung der Emissionsschlüsselnummern zu den Euro-Normen: Generalzolldirektion, „Zuordnung von Emissionsschlüsseln zu Euro-Normen für Pkws“. Alle Gesetzestexte abgerufen am 10.09.2026.
Bei einer Erstzulassung ab dem 1. Juli 2009 setzt sie sich aus zwei Teilen zusammen: 2,00 € je angefangene 100 cm³ Hubraum beim Benziner, 9,50 € beim Diesel, dazu ein Aufschlag auf den CO₂-Ausstoß oberhalb von 95 g/km. Ein Benziner mit 1.395 cm³ und 128 g/km kommt so auf 96,60 € Jahressteuer, ein Zweiliter-Diesel mit 155 g/km auf 324,00 €.
Die Bundeszollverwaltung, örtlich das Hauptzollamt. Das Finanzamt ist nicht zuständig. Bezahlt wird ein Jahr im Voraus; ab mehr als 500 € Jahressteuer ist halbjährliche Zahlung gegen 3 % Aufgeld möglich, ab mehr als 1.000 € vierteljährliche gegen 6 %.
1,84 € je angefangene 25 cm³ Hubraum, unabhängig von Schadstoffklasse und CO₂-Wert. Eine 500er zahlt 36,80 € im Jahr, eine 1.000er 73,60 €. Steuerfrei sind nur Leichtkrafträder mit höchstens 11 kW und höchstens 125 cm³.
Nicht mit diesem Rechner. Er arbeitet mit den Werten selbst, nicht mit den Schlüsselnummern des Herstellers. Sie stehen alle in der Zulassungsbescheinigung Teil I: der CO₂-Wert in Feld V.7, der Emissionsschlüssel in Feld 14.1, dazu Hubraum, Kraftstoffart und Datum der Erstzulassung.
Zunächst nicht. Reine Elektrofahrzeuge sind zehn Jahre ab der Erstzulassung befreit, wenn diese zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2030 liegt – längstens bis zum 31. Dezember 2035. Danach wird die halbe Steuer nach dem zulässigen Gesamtgewicht fällig. Hybride sind davon ausgenommen.
Es kostet pauschal 191,73 € im Jahr, bei Krafträdern 46,02 €. Günstiger wird es also erst, wenn die reguläre Steuer darüber liegt: beim Kraftrad ab 626 cm³, bei einem Euro-3-Diesel schon ab 1.201 cm³. Steuerfrei ist ein Oldtimer nie.
