- Der Stundenlohn ergibt sich aus dem Monatsgehalt geteilt durch die Monatsstunden – und die Monatsstunden sind der Knackpunkt.
- Aus Wochenstunden werden Monatsstunden mit dem Faktor 13 ÷ 3 = 4,3333: 52 Wochen verteilt auf zwölf Monate.
- Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt gehören dazu. Ein Zwölftel davon erhöht das monatliche Gehalt und damit den Stundenlohn.
- Der Rechner zieht weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab. Tragen Sie ein Bruttogehalt ein, ist auch das Ergebnis brutto.
- Wer regelmäßig unbezahlte Überstunden leistet, verdient effektiv weniger, als im Vertrag steht – genau das zeigt die vierte Rechenrichtung.
Vom Monatsgehalt zum Stundenlohn
Die Formel ist kurz, die Fallstricke stecken in den Eingaben.
(Monatsgehalt + ein Zwölftel der jährlichen Sonderzahlungen) ÷ Monatsstunden = Stundenlohn
Bei 3.400 € brutto im Monat und einer 38-Stunden-Woche sind das 164,67 Monatsstunden und damit 20,65 € je Stunde. Im Rechner tragen Sie dafür das Gehalt ein, wählen als Zeitraum „Monat“ oder „Jahr“ und geben die Arbeitszeit wahlweise pro Woche oder pro Monat an.
Achtung: Es gibt zwei Schalter, die beide „Zeitraum“ heißen, und sie wirken unabhängig voneinander. Schalten Sie das Gehalt von „Monat“ auf „Jahr“, verzwölffacht der Rechner den eingetragenen Betrag und beschriftet das Feld von „Monatsgehalt“ auf „Jahresgehalt“ um. Schalten Sie die Arbeitszeit von „Woche“ auf „Monat“, rechnet er die Stunden mit 4,3333 hoch – die Beschriftung bleibt hier „Arbeitsstunden“.
Wie viele Stunden ein Monat hat
Ein Monat hat keine feste Stundenzahl. Üblich ist deshalb ein Durchschnitt: 52 Wochen verteilt auf zwölf Monate ergeben 13 ÷ 3 = 4,3333 Monatsstunden je Wochenstunde. Mit diesem Faktor rechnet auch der Gesetzgeber: Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs entspricht „einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn“ und wird gebildet, indem der Mindestlohn „mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird“ (§ 8 Abs. 1a Sätze 1 und 2 SGB IV) – 130 ÷ 3 sind eben zehnmal 4,3333.
| Wochenstunden | Monatsstunden (× 4,3333) | Stundenlohn brutto |
|---|---|---|
| 20 | 86,67 | 39,23 € |
| 30 | 130,00 | 26,15 € |
| 35 | 151,67 | 22,42 € |
| 38 | 164,67 | 20,65 € |
| 40 | 173,33 | 19,62 € |
| Eigene Berechnung mit dem Faktor 13 ÷ 3, wie er auch dem Rechner zugrunde liegt. Der Umrechnungsmaßstab „zehn Wochenstunden = 130 ÷ 3 Monatsstunden“ stammt aus § 8 Abs. 1a Sätze 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, abgerufen am 10.09.2026. | ||
Es gibt einen zweiten gebräuchlichen Faktor: Ein Jahr hat im Schnitt 365,25 Tage und damit 52,18 Wochen; geteilt durch zwölf sind das rund 4,35 – genau 4,3483. Mit dem gerundeten Wert 4,35 führt das Beispiel oben zu 165,30 statt 164,67 Monatsstunden und zu 20,57 € statt 20,65 €, also acht Cent Unterschied je Stunde. Für einen Vergleich zwischen zwei Stellenangeboten ist das unerheblich; für die Abrechnung von Überstunden zählt der Faktor, der in Ihrem Arbeits- oder Tarifvertrag steht.
Weihnachtsgeld und 13. Monatsgehalt
Ein Gehalt, das zwölfmal im Jahr fließt, ist etwas anderes als eines mit Weihnachtsgeld obendrauf. Der Rechner nimmt Sonderzahlungen als Jahresbetrag entgegen und verteilt ihn auf zwölf Monate.
Ein volles 13. Monatsgehalt von 3.400 € erhöht das Beispielgehalt rechnerisch um 283,33 € im Monat, ein Weihnachtsgeld von 2.000 € um 166,67 €. Aus 20,65 € je Stunde werden damit 22,37 € beziehungsweise 21,66 €. Wer zwei Angebote vergleicht, sollte diese Felder deshalb bei beiden ausfüllen – sonst fehlen im einen Angebot bis zu 1,72 € je Stunde.
Die vier Rechenrichtungen
Über den Schalter oben stellen Sie ein, was gesucht ist. Je nach Rechenrichtung blendet der Rechner andere Felder ein.
| Rechenrichtung | Sie geben ein | Sie erhalten |
|---|---|---|
| Stundenlohn | Gehalt, Sonderzahlungen, Arbeitsstunden | Stundenlohn |
| Arbeitsstunden | Gehalt und Stundenlohn | Arbeitsstunden je Woche und je Monat, als Stunden und Minuten |
| Lohn / Gehalt | Stundenlohn und Arbeitsstunden | Gehalt je Monat |
| Effektiv Stundenlohn | Gehalt, Sonderzahlungen, vertragliche und tatsächliche Arbeitsstunden | Stundenlohn nach Vertrag und effektiver Stundenlohn |
| Aus den Eingabe- und Ausgabefeldern des eingebetteten Rechners ausgelesen, Stand: 10.09.2026. | ||
Die zweite Rechenrichtung ist die, an die die wenigsten denken: Wenn Sie wissen, was Ihnen eine Stunde wert ist, und wissen, welches Monatseinkommen Sie brauchen, sagt Ihnen der Rechner, wie viele Stunden dafür nötig sind – in Stunden und Minuten, gerundet.
Der effektive Stundenlohn: was Überstunden kosten
Der vertragliche Stundenlohn beschreibt eine Vereinbarung, der effektive das, was tatsächlich passiert. Bei 3.400 € und 38 vertraglich vereinbarten Wochenstunden fällt er so aus:
| Tatsächliche Wochenstunden | Monatsstunden | Effektiver Stundenlohn | Gegenüber dem Vertrag |
|---|---|---|---|
| 38 | 164,67 | 20,65 € | – |
| 42 | 182,00 | 18,68 € | 9,5 % weniger |
| 45 | 195,00 | 17,44 € | 15,6 % weniger |
| Eigene Berechnung mit dem Faktor 13 ÷ 3; die Prozentwerte sind aus den ungerundeten Beträgen gebildet. Angenommen ist, dass die Mehrarbeit weder ausgezahlt noch durch Freizeit ausgeglichen wird. Stand: 10.09.2026. | |||
Vier Überstunden in der Woche kosten in diesem Beispiel also fast ein Zehntel des Stundenlohns. Das ist die Zahl, die in ein Gehaltsgespräch gehört – und der Grund, warum ein höheres Monatsgehalt bei deutlich längerer Arbeitszeit ein schlechteres Angebot sein kann.
Erlaubt sind solche Wochen durchaus. Das Arbeitszeitgesetz begrenzt nicht die Woche, sondern den einzelnen Werktag: Acht Stunden werktäglich sind die Regel, zehn Stunden die Ausnahme – und die nur, wenn im Schnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Rechnerisch ergibt das aus sechs Werktagen eine Grenze von 48 Wochenstunden. Tarifverträge und darauf gestützte Betriebsvereinbarungen dürfen davon abweichen (§ 7 ArbZG). 42 oder 45 Stunden sind also zulässig – sie kosten den Beschäftigten nur Geld.
Brutto oder netto?
Der Rechner zieht weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben ab – er teilt die Zahlen, die Sie eintragen. Tragen Sie ein Bruttogehalt ein, ist das Ergebnis brutto. Ein Netto-Stundenlohn ist damit aber noch nicht gewonnen, denn Steuern und Beiträge hängen nicht linear am Stundenlohn: Steuerklasse, Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, der Zusatzbeitrag der Krankenkasse und die Beitragsbemessungsgrenzen entscheiden mit.
Der Weg dorthin führt über zwei Schritte: erst mit dem Rechner oben den Bruttolohn je Stunde oder das Bruttomonatsgehalt ermitteln, dann mit unserem Brutto-Netto-Rechner das Nettogehalt bestimmen und dieses durch dieselbe Stundenzahl teilen. Aus der Gegenrichtung – Wunschnetto zuerst – kommt unser Netto-Brutto-Rechner. Was eine Arbeitsstunde den Betrieb kostet, ist noch einmal eine andere Zahl; die rechnet unser Gehaltsrechner für Arbeitgeber aus.
Die Untergrenze: Mindestlohn und Minijob
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 Abs. 1 MiLoG). Er beträgt derzeit 13,90 € brutto je Zeitstunde. Die nächste Stufe der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung liegt bei 14,60 € und gilt ab dem 1. Januar 2027.
Geschuldet ist der Mindestlohn je Zeitstunde, nicht je Monat – der Monatsbetrag schwankt mit den tatsächlich geleisteten Stunden. Als Vergleichsgröße hilft der Durchschnitt trotzdem: Bei 13,90 € und einer 38-Stunden-Woche entspricht der Mindestlohn rund 2.289 € brutto im Monat, bei 40 Stunden rund 2.409 € (Stand: 10.09.2026). Liegt Ihr errechneter Stundenlohn deutlich darunter, lohnt der Blick in den Arbeitsvertrag und in die Stundenaufzeichnung – häufige Ursachen sind nicht erfasste Arbeitsstunden oder ein tatsächlich zu niedriger Betrag.
Zwei Einschränkungen: Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können höher liegen, niedriger dürfen sie nicht sein (§ 1 Abs. 3 MiLoG). Und nicht für jeden gilt der Mindestlohn: Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung, bestimmte Pflicht- und Orientierungspraktika sowie Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung sind ausgenommen (§ 22 MiLoG).
Am anderen Ende steht die Geringfügigkeitsgrenze: 603 € im Monat. Sie entsteht, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird – rechnerisch also zehn Wochenstunden zum Mindestlohn, durch die Aufrundung ein paar Minuten mehr. Sie ist an den Mindestlohn gekoppelt und steigt mit ihm.
Was der Stundenlohnrechner nicht kann
Er kennt nur Geld und Stunden. Urlaubstage, Feiertage und Krankheitstage tauchen nicht auf – für den vertraglichen Stundenlohn spielt das keine Rolle, weil das Gehalt in diesen Zeiten weiterläuft. Für den Wert einer Stelle zählt der Urlaub aber sehr wohl: Wer zwei Angebote vergleicht, bei denen sich der Urlaubsanspruch um eine Woche unterscheidet, sieht diesen Unterschied hier nicht.
Nicht abgebildet sind außerdem Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen, Provisionen mit schwankender Höhe, geldwerte Vorteile wie ein Firmenwagen und die betriebliche Altersvorsorge. Ein Firmenwagen erhöht das zu versteuernde Einkommen – was das ausmacht, zeigt unser Firmenwagenrechner.
Sonderzahlungen wirken nicht in jeder Rechenrichtung gleich. In der Richtung „Lohn / Gehalt“ blendet der Rechner das Feld ein, rechnet den Betrag aber nicht mit – das Ergebnis ist dort stets Stundenlohn mal Monatsstunden. Umgekehrt wirkt in der Richtung „Arbeitsstunden“ eine zuvor eingetragene Sonderzahlung weiter, obwohl das Feld dort gar nicht mehr zu sehen ist. Wer die Richtung wechselt, setzt den Betrag deshalb vorher besser auf null zurück.
Zwei weitere Stolperstellen: In der Richtung „Effektiv Stundenlohn“ rechnet der Zeitraum-Schalter die beiden Stundenfelder nicht um – wer dort Wochenstunden einträgt und anschließend auf „Monat“ schaltet, bekommt einen Stundenlohn, der um den Faktor 4,3 zu hoch ist. Und der Rechner prüft Ihre Angaben nicht auf Plausibilität: Wer die Arbeitsstunden auf null lässt, bekommt keinen Fehler, sondern 0,00 € – oder, wenn zuvor in einer anderen Richtung ein Stundenlohn eingetragen war, genau diesen Wert zurück.
Quellen
- Anspruch auf den Mindestlohn und Vorrang der Branchenmindestlöhne: § 1 Abs. 1 und 3 Mindestlohngesetz.
- Höhe des Mindestlohns ab 1. Januar 2026 und ab 1. Januar 2027: § 1 der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 268; Nr. 312).
- Geringfügigkeitsgrenze und ihre Berechnung aus zehn Wochenstunden zum Mindestlohn: § 8 Abs. 1a Viertes Buch Sozialgesetzbuch.
- Ausnahmen vom Mindestlohn: § 22 MiLoG. Zulässige werktägliche Arbeitszeit: § 3 Arbeitszeitgesetz, abweichende tarifvertragliche Regelungen § 7 ArbZG.
- Alle Gesetzestexte am 10.09.2026 abgerufen. Mindestlohn und Geringfügigkeitsgrenze stammen zusätzlich aus unserer eigenen Produktdatenbank.
Teilen Sie das Bruttomonatsgehalt durch die Monatsstunden. Die Monatsstunden ergeben sich aus den Wochenstunden mal 4,3333. Bei 3.400 € und 38 Wochenstunden sind das 164,67 Stunden und damit 20,65 € je Stunde. Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit einem Zwölftel ihres Jahresbetrags dazu.
4,3333 ist 52 Wochen geteilt durch zwölf Monate; 4,35 entsteht, wenn man mit 52,18 Wochen im Jahr rechnet und auf zwei Stellen rundet. Der Rechner nimmt 4,3333. Im Beispiel von 3.400 € und 38 Wochenstunden liegen zwischen beiden Wegen acht Cent je Stunde.
Brutto. Ein Netto-Stundenlohn hängt von Steuerklasse, Kinderfreibeträgen, Kirchensteuer und dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab und lässt sich aus dem Stundenlohn allein nicht ableiten. Ermitteln Sie das Nettogehalt getrennt und teilen Sie es durch dieselbe Stundenzahl.
Das Gehalt geteilt durch die tatsächlich geleisteten Stunden statt durch die vertraglich vereinbarten. Wer bei 38 Vertragsstunden regelmäßig 42 Stunden arbeitet, ohne dafür bezahlt oder freigestellt zu werden, verdient effektiv 9,5 % weniger, als im Vertrag steht.
Er beträgt 13,90 € brutto je Zeitstunde. Die nächste Stufe der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung liegt bei 14,60 € und gilt ab dem 1. Januar 2027. Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz können höher liegen, niedriger dürfen sie nicht sein. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, ehrenamtlich Tätige und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer Beschäftigung (§ 22 MiLoG).
Die Geringfügigkeitsgrenze liegt bei 603 € im Monat. Zum Mindestlohn entspricht das zehn Wochenstunden, also rund 43 Stunden im Monat; bei einem höheren Stundenlohn entsprechend weniger. Darüber beginnt der Übergangsbereich bis 2.000 € im Monat.
