- Auf das Bruttogehalt kommen 21,15 % Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, dazu 0,15 % Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 und U2 der Krankenkasse.
- Der Rechner weist die vier Sozialversicherungsbeiträge aus. Insolvenzgeldumlage, U1 und U2 sind darin nicht enthalten – bei U1 und U2 legt jede Krankenkasse den Satz in ihrer Satzung selbst fest.
- Ab 5.812,50 € Monatsbrutto und noch einmal ab 8.450 € sinkt der prozentuale Aufschlag, weil die Beitragsbemessungsgrenzen greifen.
- Der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse betrifft seit 2019 auch den Arbeitgeber: Er wird hälftig getragen wie der allgemeine Beitragssatz.
Was eine Stelle über das Bruttogehalt hinaus kostet
Das vereinbarte Bruttogehalt ist der kleinere Teil der Rechnung. Auf ihn kommt der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, und der ist 2026 exakt so hoch wie der Arbeitnehmeranteil.
| Posten | Satz | Bemessung bis |
|---|---|---|
| Krankenversicherung | 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag | 5.812,50 € im Monat |
| Pflegeversicherung | 1,8 % (Sachsen: 1,3 %) | 5.812,50 € im Monat |
| Rentenversicherung | 9,3 % | 8.450,00 € im Monat |
| Arbeitslosenversicherung | 1,3 % | 8.450,00 € im Monat |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 8.450,00 € im Monat |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung) | Satz der Krankenkasse, nur Betriebe bis 30 Beschäftigte | Satzung der Kasse |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | Satz der Krankenkasse, alle Betriebe | Satzung der Kasse |
| Quellen: § 241 SGB V, § 55 SGB XI, § 341 Abs. 2 SGB III, § 360 SGB III, §§ 1, 3 und 7 AufAG sowie Bundesministerium für Gesundheit. Stand: 10.09.2026. | ||
Die ersten fünf Posten sind gesetzlich festgelegt und für jeden Betrieb gleich. Die beiden Umlagen sind es nicht: U1 und U2 setzt jede Krankenkasse in ihrer Satzung fest, meist mit mehreren Erstattungssätzen zur Wahl. Ein höherer Umlagesatz bedeutet dabei eine höhere Erstattung im Krankheitsfall – das ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, keine feste Größe.
Vom Bruttogehalt zu den Personalkosten
| Bruttogehalt | Arbeitgeberanteil | Aufschlag | Kosten insgesamt |
|---|---|---|---|
| 2.000,00 € | 426,00 € | 21,30 % | 2.426,00 € |
| 3.000,00 € | 639,00 € | 21,30 % | 3.639,00 € |
| 5.000,00 € | 1.065,00 € | 21,30 % | 6.065,00 € |
| 6.000,00 € | 1.258,22 € | 20,97 % | 7.258,22 € |
| 10.000,00 € | 1.521,59 € | 15,22 % | 11.521,59 € |
| Eigene Berechnung aus den Sätzen und Grenzen der Tabelle oben, ohne die kassenindividuellen Umlagen U1 und U2. Stand: 10.09.2026. | |||
Der Aufschlag ist bis 5.812,50 € konstant und sinkt danach in zwei Stufen. Ab 8.450 € steigt der Arbeitgeberanteil überhaupt nicht mehr: 1.521,59 € im Monat sind der Höchstbetrag, den ein Betrieb 2026 an Sozialversicherung und Insolvenzgeldumlage für eine Person zahlt. Bei einer Gehaltserhöhung oberhalb dieser Grenze kostet jeder zusätzliche Euro genau einen Euro.
Für die Kalkulation nach Stunden: Beim gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € je Zeitstunde liegen die Personalkosten bei 16,86 € je Stunde, wieder ohne U1 und U2. Zum 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €.
Der Zusatzbeitrag betrifft auch den Arbeitgeber
Bis Ende 2018 trug der Arbeitnehmer den kassenindividuellen Zusatzbeitrag allein. Seit dem 1. Januar 2019 wird er hälftig getragen wie der allgemeine Beitragssatz. Für die Personalkosten heißt das: Die Wahl der Krankenkasse durch den Beschäftigten wirkt auf beide Seiten. Ein Unterschied von einem halben Prozentpunkt im Zusatzbeitrag verschiebt bei 4.000 € Brutto rund 10 € im Monat auf jeder Seite.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz, den das Bundesgesundheitsministerium nach § 242a SGB V jedes Jahr bis zum 1. November bekannt gibt, ist dabei nur ein Orientierungswert. Er gilt verbindlich lediglich für einige Sondergruppen, etwa Auszubildende mit geringem Entgelt. Für die Abrechnung zählt der Satz der Kasse, bei der die oder der Beschäftigte versichert ist.
U1 und U2: die zwei Posten, die kein Rechner kennt
Beide Umlagen gehören zum Ausgleichsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und werden zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse abgeführt.
U1 deckt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ab und gilt nur für Betriebe mit in der Regel höchstens 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Der gesetzliche Erstattungssatz beträgt 80 % des fortgezahlten Entgelts samt der darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge; die Satzung der Kasse darf ihn absenken, aber nicht unter 40 %. Wer den niedrigeren Erstattungssatz wählt, zahlt eine niedrigere Umlage.
Bei der Zählung der 30 Beschäftigten gilt eine eigene Rechnung: Schwerbehinderte Menschen bleiben außer Ansatz, und Teilzeitkräfte zählen anteilig – bis zu 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 Stunden mit 0,5, bis 30 Stunden mit 0,75. Ein Betrieb mit 34 Köpfen kann also durchaus umlagepflichtig sein. Festgestellt wird das einmal jährlich von der Krankenkasse anhand des Vorjahres.
U2 deckt Mutterschaftsleistungen ab und gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Größe und unabhängig davon, ob überhaupt Frauen beschäftigt sind. Erstattet werden der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG und das bei einem Beschäftigungsverbot nach § 18 MuSchG fortgezahlte Entgelt, hier in voller Höhe.
Bemessungsgrundlage ist bei beiden Umlagen dasselbe Entgelt wie bei der Rentenversicherung, also ebenfalls gedeckelt bei 8.450 € im Monat. Die Sätze stehen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse; sie unterscheiden sich von Kasse zu Kasse und mit dem gewählten Erstattungssatz und bleiben deshalb im Rechner außen vor.
Was der Rechner zeigt und was Sie eingeben müssen
Der Rechner zeigt für jedes eingegebene Bruttogehalt zwei getrennte Blöcke: die Abzüge beim Arbeitnehmer – Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die vier Sozialversicherungsbeiträge – und darunter den Arbeitgeberanteil mit der Summe.
Zwei Eingaben werden häufig übersehen. Das Bundesland steuert nicht nur die Kirchensteuer, sondern in Sachsen auch den abweichenden Pflegeversicherungssatz. Und der Zusatzbeitragssatz ist mit dem Durchschnittswert vorbelegt; wer die Kasse der Beschäftigten kennt, sollte deren Satz eintragen, weil er beide Anteile verschiebt.
Als Zeitraum stehen Monat und Jahr zur Wahl, als Steuerjahr 2024, 2025 und 2026. Vorbelegt ist immer das laufende Jahr.
Was nicht enthalten ist
Neben U1 und U2 fehlen in der Rechnung alle Posten, die nicht am Bruttogehalt hängen: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung an die Berufsgenossenschaft, die sich nach Gefahrtarif und Entgeltsumme richten, betriebliche Altersvorsorge samt Pflichtzuschuss bei Entgeltumwandlung, Zuschüsse zur privaten Krankenversicherung, Sachbezüge, Arbeitsplatz- und Weiterbildungskosten sowie die Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX für Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen, die zu wenige schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Für Beschäftigte im Übergangsbereich zwischen der Minijob-Grenze von 603 € und 2.000 € gilt außerdem eine eigene Beitragsberechnung, bei der der Arbeitgeber anfangs mehr trägt als die Hälfte.
Wer das Ergebnis aus Sicht der oder des Beschäftigten braucht, findet es auf dem Brutto-Netto-Rechner; für ein feststehendes Wunschnetto gibt es den Netto-Brutto-Rechner und für die Umrechnung auf die Arbeitsstunde den Stundenlohnrechner.
Quellen
- Beitragssätze: § 241 SGB V, § 55 SGB XI, § 341 Abs. 2 SGB III; Bundesministerium für Gesundheit, „Beiträge und Tarife“ sowie „Finanzierung der Pflegeversicherung“, Stand 03.09.2026.
- Insolvenzgeldumlage: § 360 SGB III (0,15 %), Bemessung nach § 358 Abs. 2 SGB III.
- Umlagen U1 und U2: §§ 1, 3, 7 und 9 Aufwendungsausgleichsgesetz (AufAG); Erstattungssätze nach § 1 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Nr. 1, Betriebsgröße nach § 3 Abs. 1, Bemessung nach § 7 Abs. 2. Die Umlagesätze selbst stehen in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse.
- Bemessungsgrenzen: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278).
- Mindestlohn: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung, 13,90 € ab 1. Januar 2026 und 14,60 € ab 1. Januar 2027.
- Laufende Werte zusätzlich aus unserer eigenen Produktdatenbank, abgerufen am 10.09.2026.
21,15 % Sozialversicherung und 0,15 % Insolvenzgeldumlage, zusammen 21,30 %, solange das Gehalt unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegt. Dazu kommen die Umlagen U1 und U2, deren Sätze die jeweilige Krankenkasse festlegt.
Nur, wenn Sie in der Regel höchstens 30 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen. Schwerbehinderte Menschen zählen dabei nicht mit, Teilzeitkräfte anteilig: bis 10 Wochenstunden mit 0,25, bis 20 mit 0,5, bis 30 mit 0,75. Die Krankenkasse stellt das zu Jahresbeginn anhand des Vorjahres fest.
Ja. U2 gilt für alle Betriebe, unabhängig von Größe und Belegschaft.
Ja, seit dem 1. Januar 2019 zur Hälfte, genau wie den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %.
Bei 13,90 € Mindestlohn liegen die Personalkosten bei 16,86 € je Zeitstunde, ohne U1 und U2. Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 €.
Der Rechner kennt weder den Beitragssatz zur Berufsgenossenschaft noch Entgeltumwandlung, Sachbezüge oder die Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX. Und er rechnet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, nicht mit dem Satz der konkreten Kasse.
