- Seit 2026 gibt es 0,38 € je Entfernungskilometer – vom ersten Kilometer an. Die frühere Staffel mit 0,30 € für die ersten 20 Kilometer ist entfallen.
- Gezählt wird nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg, und nur der volle Kilometer.
- Der Höchstbetrag von 4.500 € im Jahr gilt nicht, wenn Sie mit dem eigenen oder einem überlassenen Wagen fahren.
- Die Pauschale ist kein Bargeld: Sie senkt das zu versteuernde Einkommen. Was sie einbringt, hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
- Sie wirkt sich erst aus, wenn alle Werbungskosten zusammen über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen – bei 220 Arbeitstagen also etwa ab 15 Kilometern Arbeitsweg.
Wie sich die Pendlerpauschale berechnet
Die Rechnung besteht aus drei Größen und einer Multiplikation:
Entfernung in km × Arbeitstage × Pauschale je km = Entfernungspauschale im Jahr
Die Pauschale beträgt 0,38 € je Entfernungskilometer. Bei 25 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das 2.090 €, die als Werbungskosten in die Steuererklärung gehen.
Bis 2025 war die Rechnung zweigeteilt: 0,30 € für die ersten 20 Kilometer, 0,38 € für jeden weiteren. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der höhere Satz durchgehend (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Für Pendler bedeutet das rund 350 € mehr im Jahr, sobald der Arbeitsweg 20 Kilometer erreicht.
| Einfache Entfernung | 2026 | bis 2025 | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 10 km | 836,00 € | 660,00 € | +176,00 € |
| 15 km | 1.254,00 € | 990,00 € | +264,00 € |
| 20 km | 1.672,00 € | 1.320,00 € | +352,00 € |
| 30 km | 2.508,00 € | 2.156,00 € | +352,00 € |
| 40 km | 3.344,00 € | 2.992,00 € | +352,00 € |
| 60 km | 5.016,00 € | 4.664,00 € | +352,00 € |
| Eigene Berechnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in der ab 2026 geltenden Fassung. Ab 20 km bleibt der Unterschied konstant bei 352 €, weil die Änderung nur die ersten 20 Kilometer betrifft. | |||
Welche Entfernung zählt
Maßgeblich ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – einfach, nicht Hin- und Rückweg. Angesetzt wird nur der volle Kilometer; aus 24,8 Kilometern werden 24.
Eine längere Strecke ist erlaubt, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Sie sie regelmäßig fahren. Das Gesetz nennt beide Bedingungen zusammen: Die Umgehung muss die Regel sein, nicht die Ausnahme, und sie muss erkennbar Zeit sparen.
Für Flugstrecken und für Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung gibt es keine Entfernungspauschale. Wer mehrere Wohnungen hat, darf die weiter entfernte nur ansetzen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.
Wie viele Arbeitstage Sie eintragen dürfen
Der Rechner fragt die Arbeitstage getrennt ab – einmal für Fahrten mit dem Auto, einmal für alle übrigen. Das ist keine Spielerei, sondern die Trennlinie des Höchstbetrags (dazu gleich mehr).
Anzusetzen sind die Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht haben. Von den 365 Kalendertagen gehen Wochenenden, Feiertage, Urlaub, Krankheitstage und Homeoffice-Tage ab. Bei einer Fünf-Tage-Woche bleiben in der Regel 220 bis 230 Tage übrig.
Homeoffice-Tage sind der häufigste Fehler in Steuererklärungen von Pendlern: An einem Tag, an dem Sie zu Hause gearbeitet haben, sind Sie nicht zur Arbeit gefahren – dieser Tag zählt nicht mit. Umgekehrt zählt jeder Tag voll, an dem Sie hingefahren sind, auch wenn Sie nur eine Stunde vor Ort waren.
Der Höchstbetrag von 4.500 € – und wann er nicht gilt
Die Entfernungspauschale ist auf 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Diese Grenze gilt für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft, mit dem Motorroller, dem Fahrrad oder zu Fuß.
Sie gilt nicht für Wege mit einem eigenen oder einem zur Nutzung überlassenen Kraftwagen. Wer mit dem Auto pendelt, darf also auch mehr als 4.500 € ansetzen – bei 220 Arbeitstagen wird die Grenze ab rund 54 Kilometern einfacher Entfernung überschritten.
Genau deshalb trennt der Rechner die beiden Tagesarten: Die Tage im Feld „Arbeitstage mit anderen Fahrten“ werden bei 4.500 € gekappt, die Tage im Feld „Arbeitstage mit Autofahrten“ nicht.
Wer mit Bus und Bahn fährt und dafür mehr bezahlt, als die Entfernungspauschale hergibt, darf stattdessen die tatsächlichen Ticketkosten ansetzen – und zwar in dem Umfang, in dem sie den als Pauschale abziehbaren Betrag übersteigen. Belege gehören dann in die Unterlagen.
Was die Pauschale wirklich einbringt
Die Entfernungspauschale ist kein Zuschuss und keine Erstattung. Sie ist ein Werbungskostenabzug: Der Betrag senkt das zu versteuernde Einkommen, und gespart wird davon der eigene Grenzsteuersatz.
Zwei Dinge folgen daraus.
Erstens greift sie erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 €. Diesen Betrag zieht das Finanzamt ohnehin ab, ohne dass jemand etwas nachweisen muss. Erst was darüber hinausgeht, wirkt zusätzlich. Bei 220 Arbeitstagen ist das ab etwa 15 Kilometern einfacher Entfernung der Fall – vorausgesetzt, es kommen keine weiteren Werbungskosten hinzu. Mit Fachliteratur, Arbeitsmitteln, Fortbildung oder Beiträgen zu einer Gewerkschaft ist die Schwelle früher erreicht.
Zweitens hängt die Ersparnis am Steuersatz, nicht am Betrag. Ein Beispiel: 25 Kilometer und 220 Arbeitstage ergeben 2.090 € Pauschale, davon liegen 860 € über dem Pauschbetrag. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 % sind das rund 258 € weniger Steuer – nicht 860 €.
Familienheimfahrten, Zuschüsse und Behinderung
Doppelte Haushaltsführung: Für eine Familienheimfahrt pro Woche gilt dieselbe Entfernungspauschale von 0,38 € je Kilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und der ersten Tätigkeitsstätte. Fahrten mit einem Fahrzeug, das im Rahmen einer Einkunftsart überlassen wurde, bleiben dabei außen vor.
Zuschüsse des Arbeitgebers: Steuerfreie Sachbezüge für den Weg zur Arbeit – etwa ein Jobticket – mindern den abziehbaren Betrag. Ein steuerfrei überlassenes Dienstfahrrad nach § 3 Nr. 37 EStG mindert ihn ausdrücklich nicht.
Menschen mit Behinderung: Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 70 hat oder von mindestens 50 in Verbindung mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr, darf statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen. Die Voraussetzungen sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Was der Rechner nicht abdeckt
Der Rechner ermittelt die Entfernungspauschale, nicht die Steuerersparnis. Was am Ende auf dem Steuerbescheid steht, hängt vom übrigen Einkommen ab; die Größenordnung liefert der Netto-Brutto-Rechner über den Grenzsteuersatz.
Ebenfalls nicht enthalten sind die tatsächlichen Ticketkosten für Bus und Bahn, Zuschüsse des Arbeitgebers, Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung und die Sonderregelung für Menschen mit Behinderung. Diese vier Fälle rechnen Sie von Hand dazu oder ab.
Und noch eine Abgrenzung, die häufig verwechselt wird: Was die Fahrt an Sprit kostet, ist eine andere Frage als das, was steuerlich absetzbar ist. Die Pauschale steht Ihnen unabhängig vom Verkehrsmittel und unabhängig von den tatsächlichen Kosten zu. Den Spritverbrauch rechnet der Spritkostenrechner aus.
Sie beträgt 0,38 € für jeden vollen Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten. Die frühere Staffel – 0,30 € für die ersten 20 Kilometer – ist zum 1. Januar 2026 entfallen.
Nein. Angesetzt wird nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, und davon nur der volle Kilometer. Aus 24,8 Kilometern werden also 24.
Die Tage, an denen Sie tatsächlich zur Arbeit gefahren sind. Wochenenden, Feiertage, Urlaub, Krankheit und Homeoffice-Tage zählen nicht mit. Bei einer Fünf-Tage-Woche bleiben in der Regel 220 bis 230 Tage.
Nein. Wer den eigenen oder einen überlassenen Wagen benutzt, darf auch mehr ansetzen. Der Deckel gilt für Bus und Bahn, Fahrgemeinschaft als Mitfahrer, Fahrrad und Fußweg. Bei 220 Arbeitstagen wird er ab rund 54 Kilometern einfacher Entfernung überschritten.
Sie ist keine Erstattung, sondern senkt das zu versteuernde Einkommen. Gespart wird der eigene Grenzsteuersatz auf den Teil, der über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € liegt. Bei 25 Kilometern und 220 Tagen sind das 2.090 € Pauschale, davon 860 € über dem Pauschbetrag – bei 30 % Grenzsteuersatz rund 258 € weniger Steuer.
Für die Entfernungspauschale nicht: Sie sind an diesem Tag nicht zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren. Für das häusliche Arbeiten gibt es eine eigene Tagespauschale, die der Rechner nicht abbildet.